09.07.2025 | Aktuelles, Allgemeines, Medien

Inländische Gerichtsbarkeit beim „Internet-Betrug“

Auf Initiative der Generalprokuratur höchstgerichtlich geklärt: 

Irrtumsbedingtes Handeln/Dulden von „Internet-Betrugs“-Opfern in Österreich begründet inländische Gerichtsbarkeit auch dann, wenn der unmittelbare Vermögensschaden im Ausland eintritt

 

Zuletzt stellte sich wiederholt die Frage, ob „inländische Gerichtsbarkeit“ und damit eine Zuständigkeit der österreichischen Staatsanwaltschaften und Strafgerichte zur Strafverfolgung auch dann besteht, wenn durch Opfer von „Internet-Betrügereien“ in Österreich (täuschungsbedingt) Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen erfolgen, die ausschließlich ausländische Konten betreffen. Denn in diesen Fällen erfolgt (etwa durch Ab- oder Umbuchung von jeweils ausländischen Opfer-Konten) ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz „tatortmäßig“ ausschließlich im Ausland.

So werden Opfer häufig von Tätern via sozialer Medien angeleitet, zunächst ein Konto bei einer ausländischen Kryptohandelsplattform einzurichten und auf die dort angelegte „Wallet“ von ihren österreichischen Konten aus Giralgeld zu überweisen. Dafür erhält das Opfer sodann einen äquivalenten Betrag in Kryptowährung auf seiner „Wallet“, die auch in seiner Verfügungsmacht steht, gutgeschrieben, weshalb ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz (noch) nicht erfolgt. In der Folge werden die Opfer aber von den Tätern angeleitet, von diesen Kryptowährungs-Konten (durch von Österreich aus bewirkte) Überweisungen auf (betrügerisch eingerichtete) ausländische Handels-Plattformen zu tätigen bzw solche Überweisungen zu dulden. Dadurch ist dann das „Investment“ für die Opfer regelmäßig verloren und der Betrug vollendet.

Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) liegt inländische Gerichtsbarkeit, also die Geltung der österreichischen Strafgesetze und damit die Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten zur Strafverfolgung (aktuell relevant) dann vor, wenn der Ort an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt (§ 62 iVm § 67 Abs 2 StGB).

Vollendung bewirkender Erfolg beim Betrug ist der Eintritt des Vermögensschadens, also der effektive Verlust an Vermögenssubstanz. Liegt somit bei den geschilderten Sachverhalten, bei welchen der effektive Vermögensverlust durch Ab-/Umbuchung von jeweils ausländischen Konten erfolgt, inländische Gerichtsbarkeit vor?

Nach Ansicht der Generalprokuratur: ja!

Denn es genügt bei Erfolgsdelikten wie beim Betrug, wenn im Inland bloß einer der im Tatbestand geforderten „Zwischenerfolge“ eintritt. Ein solcher „Zwischenerfolg“ (iSd § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB) ist jede im Tatbild vorausgesetzte, von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt. Solche „Zwischenerfolge“ sind beim Betrug Handlungen oder Duldungen der Opfer, die den Eintritt des Schadens (unmittelbar) verursachen, wie etwa eine (irrtumsbedingte) Vermögensverfügung des Opfers die zu dessen Vermögensschädigung führt.

Tatort iSd § 67 Abs 2 StGB ist daher beim Betrug (auch) der Ort, an dem das getäuschte Opfer die schadenskausale Vermögensverfügung (etwa durch eine vom Inland aus getätigte Überweisung von einem ausländischen Konto) vornimmt oder (auch nur) duldet. Liegt dieser Ort in Österreich, so liegt auch inländische Gerichtsbarkeit vor.

Dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2025, AZ 13 Os 32/25t, gefolgt.

Auf Initiative der Generalprokuratur konnte diese – davor teils unterschiedlich beurteilte – Rechtsfrage höchstgerichtlich geklärt und iSd des Opferschutzes das Bestehen inländischer Gerichtsbarkeit klargestellt werden.

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Dr. Martin Ulrich
Generalanwalt
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