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Die Generalprokuratur
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Justizpalast am Schmerlingplatz

Was ist die Generalprokuratur?

Die Generalprokuratur ist die höchste Staatsanwaltschaft der Republik, die sich durch ihre Positionierung außerhalb der eigentlichen Strafverfolgung auszeichnet und damit von anderen Staatsanwaltschaften unterscheidet. Sie tritt nicht als Ermittlerin oder Anklägerin, sondern vielmehr als Rechtswahrerin auf und dient dem – über die bloße Durchsetzung eines Strafanspruchs weit hinausgehenden – staatlichen Anliegen einer gesetzeskonformen Strafrechtspflege.

Ihrer Nahebeziehung zum Obersten Gerichtshof entsprechend stellt die Generalprokuratur diesem im Nichtigkeitsverfahren ihre Expertise zu Verfügung, um zur Rechtsfindung des Höchstgerichts beizutragen.

Außerhalb des Rechtsmittelverfahrens ruft sie den Obersten Gerichtshof im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an, um – losgelöst von jedem Parteiinteresse – die Gesetzmäßigkeit von strafgerichtlichen Entscheidungen zu überprüfen, offene Rechtsfragen zu klären, die Einheit der Rechtsprechung zu wahren und damit zur hohen Qualität der Strafrechtspflege beizutragen.

Als oberste staatsanwaltschaftliche Organisationseinheit entscheidet die Generalprokuratur über sprengelübergreifende Zuständigkeitsfragen der Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren.

Eine weitere Aufgabe der Generalprokuratur ist die Mitwirkung im Disziplinarverfahren gegen Richter, Notare, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und gegen die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs sowie im Amtsenthebungsverfahren gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofs.


Stellung in der Weisungshierarchie

Gemäß § 2 Abs 1 StAG sind die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar untergeordnet. Die Generalprokuratur steht außerhalb jener Weisungshierarchie, die sich in der Reihenfolge Bundesminister – Oberstaatsanwalt – Staatsanwalt (und Bezirksanwalt) ergibt. Weisungen der Generalprokuratur an Oberstaatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften sind im Gesetz nicht vorgesehen; gegenüber diesen Organisationseinheiten steht ihr – anders als der Oberstaatsanwaltschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft – auch kein Aufsichts- und Devolutionsrecht zu.

Die Generalprokuratur ist daher zur Entgegennahme von Beschwerden, die Staatsanwaltschaften oder Oberstaatsanwaltschaften betreffen, nicht zuständig; derartige Eingaben wären vielmehr unmittelbar an diese oder das Bundesministerium für Justiz zu richten.