Auf Initiative der Generalprokuratur: OGH trifft bedeutende Klarstellungen zur Geldwäscherei
Strafbare Geldwäscherei kann auch beim Vermischen von „illegalen“ mit „legalen“ Vermögensbestandteilen und bei Überweisung kontaminierter Buchgeldbeträge auf Konten mit negativem Einlagestand vorliegen
Mit auf Anregung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sowie der Oberstaatsanwaltschaft Wien zuletzt im „Eurofighter-Komplex“ erhobener Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpfte die Generalprokuratur in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vertretene Rechtsansichten vor dem Obersten Gerichtshof, der hiezu in seinem Urteil vom 19. November 2025, 13 Os 91/25v, bedeutende Klarstellungen für die wirksame Bekämpfung von Geldwäscherei getroffen hat.
Zum einen vertrat das Oberlandesgericht gemeinsam mit weiten Teilen der österreichischen Lehre die Auffassung, dass bei Dispositionen über den verfügbaren Betrag eines Kontos, der sich sowohl aus (iSd § 165 Abs 7 StGB) Vortat-kontaminierten („illegalen“) als auch aus legalen Quellen speist, nur jener Teilbetrag geldwäschereitauglich sei, der rechnerisch zwingend kontaminierte Werte enthalten müsse, hingegen Geldwäscherei bei Fehlen einer solchen Konstellation nicht feststellbar sei. Werden z.B. solcherart „illegale“ 5.000 € mit bereits zuvor auf dem Konto vorhandenen „legalen“ 5.000 € ununterscheidbar vermischt, so scheide bei einer Weiterüberweisung von bis zu 5.000 € mangels eindeutiger Identifikation des „illegalen“ Teilbetrags Geldwäscherei aus. Diese könne nur für jenen („illegalen“) Teilbetrag in Betracht kommen, der den „legalen“ Teil übersteige. Wenn also z.B. „illegale“ 8.000 € auf ein Konto mit bereits „legalen“ 5.000 € überwiesen werden und dann von diesem Konto 7.000 € weiterüberwiesen werden, sei nach der genannten Rechtsansicht Geldwäscherei nur bzgl 2.000 € (weil in diesem Umfang den nicht kontaminierten Wert rechnerisch zwingend überschreitend) möglich.
Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof – der Argumentation der Generalprokuratur folgend – nicht geteilt und festgehalten, dass eine solche ausschließlich rechnerische Ableitung einen unzulässigen Eingriff in den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) darstellt und die Kontamination von Vermögenswerten auch auf andere Weise festgestellt werden kann.
Weiters vertrat das Oberlandesgericht hinsichtlich aus Vortaten kontaminierter „illegaler“ Buchgeldbeträge, die auf einem Konto mit negativem Saldo eingehen, die Rechtsansicht, dass diese durch Gegenrechnung mit dem zum Zeitpunkt des Einlangens auf dem Konto bestehenden Sollstand zwangsläufig „untergingen“. Bestehe somit auf dem Empfängerkonto zum Zeitpunkt des Eingangs kontaminierter Geldbeträge ein negativer Saldo, der durch den Zahlungseingang vermindert werde, so könne auf dem Konto „bereits faktisch nur mehr in einem den zuvor negativen Saldo übersteigenden Umfang kontaminiertes Vermögen vorhanden sein, weil die restlichen Vermögenswerte unmittelbar zum Ausgleich des Debetsaldos verwendet“ würden.
Diese Rechtsansicht hätte zur Folge, dass potentielle Täter eine mögliche Strafbarkeit wegen Geldwäscherei dadurch vermeiden könnten, indem sie zu waschende Beträge schlicht auf ausreichend überzogene Konten überweisen.
Auch diesbezüglich hat sich der Oberste Gerichtshof der gegenteiligen Argumentation der Generalprokuratur angeschlossen, wonach bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch auf einem Konto mit Debetsaldo eingehende Buchgeldbeträge einen tauglichen Gegenstand der Geldwäscherei bilden können, wenn sie etwa die Wiederausnützung des verfügbaren Betrages im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses ermöglichen.
Schließlich verwarf der Oberste Gerichtshof auch die ebenfalls seitens der Generalprokuratur bekämpfte Rechtsansicht, wonach der zu einer Verfahrenseinstellung führende Anklageeinspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO bereits dann vorliege, wenn keine gesteigerte Verurteilungsmöglichkeit in Richtung 50:50 vorliege. Tatsächlich hat jedoch ein Oberlandesgericht dem Anklageeinspruch (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) nur dann gemäß § 212 Z 2 StPO Folge zu geben, wenn nicht einmal die Möglichkeit einer Verurteilung besteht.
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