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25.08.2026 | Aktuelles, Allgemeines, Medien

(einfachgesetzlicher) Entwurf zur Einführung einer „Bundesstaatsanwaltschaft“ und weitere Änderungen (RStDG, StAG, StPO, SPG) – Stellungnahme der Generalprokuratur

Die Generalprokuratur erstattet zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft beschlossen und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden sollen (Bundesgesetz zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft, BuStAG [126/ME]) folgende

S t e l l u n g n a h m e

 

Einleitend ist festzuhalten, dass die Generalprokuratur die Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien „Bundesstaatsanwaltschaft“ grundsätzlich begrüßt, um – im Interesse sowohl der Justiz als auch der Politik – den auch nur geringsten Verdacht einer allfälligen sachwidrigen Einflussnahme der Politik auf die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gänzlich zu beseitigen.

Dieses Ziel[1] wird jedoch mit den nun vorliegenden Entwürfen[2] verfehlt.

Vielmehr droht gegenüber dem Status quo eine Verschlechterung, weil auf Grundlage dieser Vorschläge keine klar und gut strukturierte, leistungsstarke staatsanwaltschaftliche Höchstbehörde der Republik geschaffen wird, die dazu in der Lage wäre, sowohl die bisherigen Aufgaben der Generalprokuratur (insbesondere) nach der StPO ungeschmälert zu erfüllen als auch die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften als deren (auch dem Anschein nach politisch unabhängige) Weisungsspitze auszuüben.

Auf der Grundlage der zu 127/ME vorgeschlagenen verfassungsrechtlichen Vorgaben werden auch bei der in Aussicht genommenen (einfach-) gesetzlichen Ausgestaltung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ Unklarheiten, Anomalien und Systemwidrigkeiten zur Regel erhoben.

Damit wird ein – auch im internationalen Vergleich – beispielloses Experiment gestartet, was mit Blick auf das Gewicht und die Tragweite der – eine Verfassungsmehrheit erfordernden – Entscheidung über die Einführung einer nichtpolitischen Weisungsspitze auch demokratiepolitisch bedenklich ist, weil der (Verfassungs-) Gesetzgeber mangels hinreichend konkreter gesetzlicher Ausgestaltung aller Funktionen der höchsten Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht verlässlich weiß, wie die – mit zahlreichen (auch neuen) Aufgaben betraute, personell (und finanziell) jedoch nur äußerst knapp dotierte[3] – neue Weisungsspitze am Ende überhaupt strukturiert sein soll und arbeiten können wird.

Nicht zuletzt verfehlen die Entwürfe auch die internationalen, insbesondere die europäischen Vorgaben für eine unabhängige höchste Staatsanwaltschaft[4].

 

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft; BuStAG):

Bereits die in Aussicht genommene Bezeichnung der neuen staatsanwaltschaftlichen Spitzenbehörde als „Bundesstaatsanwaltschaft“ ist verfehlt, weil sie eine in Österreich tatsächlich gar nicht bestehende föderal getrennte Struktur im Sinne von Landes- und Bundesbehörden im Bereich der Staatsanwaltschaften suggeriert[5]. Zur Vermeidung von Missverständnissen (insbesondere auch im Rahmen internationaler Kontakte) sollte vielmehr bereits die Bezeichnung der höchsten Staatsanwaltschaft der Republik (nicht eine vermeintliche erstinstanzliche Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet, sondern ihrer Funktion entsprechend) sowohl ihre Überordnung über die ihr in fachlicher Hinsicht nachgeordneten Staatsanwaltschaften als auch ihren Aufgabenbereich auf der Ebene des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck bringen und sie daher (internationalen Usancen entsprechend) als „Generalstaatsanwaltschaft“[6] bezeichnet werden.

 

Zu § 1 Abs 1 BuStAG:

Mit Blick auf den dualen Aufgabenbereich der „Bundesstaatsanwaltschaft“ – nämlich die Ausübung der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften und die Übernahme der Aufgaben der Generalprokuratur[7] – wäre ihre Einrichtung auf der Ebene des Obersten Gerichtshofs auch in dem sie betreffenden Organisationsgesetz zum Ausdruck zu bringen.

 

Zu § 1 Abs 2 BuStAG:

Die am vorgeschlagenen Art 94c Abs 1 B-VG[8] orientierte Wendung, wonach die „Bundesstaatsanwaltschaft“ (nur) aus drei Mitgliedern besteht, ist missverständlich und im Hinblick auf die Erfüllung des gesamten Aufgabenbereichs der neuen staatsanwaltschaftlichen Höchstbehörde auch bedenklich. Es wird daher eine an § 2 Abs 2 erster Satz und § 3 Abs 1 StAG (idgF) orientierte Textierung empfohlen.

Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass sich der zweite Satz der in Aussicht genommenen Bestimmung nur auf die Organe der „Bundesstaatsanwaltschaft“ bezieht[9], widrigenfalls sich die Aufsichts- und Devolutionsbefugnis der Mitglieder der „Bundesstaatsanwaltschaft“ (unbeabsichtigt) auf alle ihnen untergeordnete Organe – sohin auch jene der Staatsanwaltschaften[10] und Oberstaatsanwaltschaften – bezieht, wodurch diese im Einzelfall berechtigt, gegebenenfalls aber sogar verpflichtet wären, auch erst- oder zweitinstanzliche Tätigkeiten selbst zu übernehmen.

Ein solcher „Durchgriff“ der „Bundesstaatsanwaltschaft“ auf die erste (und zweite) Instanz wäre im Übrigen mit der in Aussicht genommenen (vgl die vorgeschlagenen Art 94b B-VG, § 1 Abs 1 BuStAG und § 2 Abs 1 StAG) Übertragung nur der Fach-, nicht aber auch der Dienstaufsicht schon grundsätzlich nicht vereinbar. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen geringen personellen Ausstattung der neuen Höchstbehörde[11] ist er wohl auch nicht intendiert.

 

Zu § 1 Abs 3 BuStAG:

Mit Blick auf den Regelungsgehalt der §§ 40 ff StPO sollte zur Vermeidung von Missverständnissen der Begriff des „Senats“ durch jenen des „Kollegiums“ ersetzt werden, zumal die Tätigkeit der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“[12] gerade nicht gerichtlicher Senatsarbeit entspricht.

Angesichts des absolut auf drei Personen beschränkten, also unter keinen Umständen erweiterbaren Kollegiums ist die in Aussicht genommene Möglichkeit der Delegierung von Angelegenheiten an ein einzelnes Mitglied (in einer monokratischen Struktur) zweifellos notwendig, um die Bewältigung der bei der „Bundesstaatsanwaltschaft“ im Rahmen der Fachaufsicht anfallenden Arbeit sicherzustellen. Andernfalls wäre – bei der realistischerweise auch künftig zu erwartenden Zahl der diese erreichenden Vorhabensberichte von 300 bis 500 pro Jahr[13], welchen noch mehr Anfallsberichte und eine kaum abschätzbare Anzahl von Informationsberichten vorangehen werden – die völlige Überforderung des Kollegiums und damit seine Lähmung vorprogrammiert.

Die zur Einschränkung der im Kollegium der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ zu entscheidenden Angelegenheiten in Aussicht genommene Regelung ist jedoch demokratiepolitisch bedenklich:

Sie ordnet zunächst grundsätzlich in jedem Fall eine Kollegialentscheidung an (Kompetenz des Kollegiums), ermöglicht aber – abgesehen von den Fällen der Z 1 bis 3 – die einstimmige Begründung der Zuständigkeit eines einzelnen „Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft“ für gesetzlich nicht näher determinierte „Angelegenheiten“ (Kompetenz-Kompetenz des Kollegiums) und überlässt es schließlich dem solcherart zuständig gewordenen einzelnen „Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft“ (wiederum ohne jede gesetzliche Determinierung), doch wieder die Entscheidung des Kollegiums zu verlangen (Kompetenz-Kompetenz jedes einzelnen „Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft“).

Von den (allerdings jeweils keine Vorhabensberichte betreffenden) Fällen der Z 1 bis 3 abgesehen kann die jeweilige Kompetenz-Kompetenz der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ als Kollegium und als Einzelorgan von diesen mangels jeglicher gesetzlicher Parameter völlig frei in Anspruch genommen werden, was im Extremfall dazu führen könnte, dass (fast) gar kein staatsanwaltschaftliches Vorhaben vom Kollegium der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ gemeinschaftlich beurteilt wird.

Sollte ein derartiges Ergebnis politisch tatsächlich in Kauf genommen werden, so wäre es einfacher, klarer und deutlicher, § 1 Abs 3 BuStAG so zu formulieren, dass die „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ selbst festlegen können, welche Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Kollegiums fallen.

Um es jedoch für den (Verfassungs-) Gesetzgeber bereits bei Beschlussfassung vorhersehbar zu machen, in welchen Fällen die „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ als Kollegium entscheiden, wären die jedenfalls in dessen Zuständigkeit fallenden Geschäfte gesetzlich zu determinieren und damit anzuerkennen, dass alle übrigen Angelegenheiten in einem – durch die Aufnahme weiterer Bediensteter und die allfällige Schaffung von Zwischenebenen (Gruppenleiter) – monokratischen System erledigt werden. Dabei wäre es naheliegend, sich insofern an den Kriterien für die bisherige Befassung des Weisungsrats (§ 29c Abs 1 Z 2 und bis 3 StAG) zu orientieren und eine Zuständigkeit des Kollegiums jedenfalls

  • für Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung (Art19 B-VG), Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie der Bundesstaatsanwaltschaft, und
  • für Strafsachen von außergewöhnlichem Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere bei wiederholter und überregionaler medialer Berichterstattung oder wiederholter öffentlicher Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei,
  • sowie darüber hinaus (im Einzelfall auch) jeweils auf Verlangen eines der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ vorzusehen.

Der bei einer solchen Determinierung zu erwartende Arbeitsanfall im Kollegium könnte auf Basis der derzeitigen Befassung des Weisungsrats abgeschätzt werden, welcher zuletzt in rund 140 bis 180 Fällen pro Jahr befasst wurde. Da mit Blick auf die Unabhängigkeit der künftigen Weisungsspitze als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Erteilung einer Weisung per se nicht anders zu beurteilen ist als die Genehmigung eines von den nachgeordneten Behörden in Aussicht genommenen Vorhabens, verringert sich diese Anfallsprognose um rund 30 Fälle pro Jahr, die bisher nur wegen der in Aussicht genommenen Erteilung einer Weisung dem Weisungsrats vorgelegt wurden. Ein solches Volumen wäre zumindest grundsätzlich auch für ein nicht erweiterbares Führungsgremium wohl – gerade noch – zu bewältigen.

 

Zu § 1 Abs 4 BuStAG:

Die bisherigen Aufgaben der Generalprokuratur sollen von der „Bundesstaatsanwaltschaft“ (die nach dem Wortlaut des Abs 2 [nur] aus drei Mitgliedern bestehen soll) monokratisch erledigt werden, wobei eine Erste Generalanwältin oder ein Erster Generalanwalt (ohne Vertretungsfunktion im Kollegium) „die jeweils zuständige Bundesstaatsanwältin oder den jeweils zuständigen Bundesstaatsanwalt bei der Erledigung“ dieser Aufgaben unterstützt (Abs 6 letzter Satz). Nach dem in Aussicht genommenen Wortlaut obliegt die Erledigung somit einem oder mehreren „Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft“, was jedoch der Regelung von Abs 4 zweiter Satz widerstreitet, wonach in der Geschäftsordnung eine organisatorische Aufteilung festzulegen ist, „die bei der Prüfung eines Vorgehens nach § 23 StPO bereits den bloßen Anschein einer aus der Ausübung der Fachaufsicht nach § 8b des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, resultierenden Befangenheit ausschließt“: Hat das Kollegium nämlich in einer Strafsache eine Entscheidung gefasst, so steht kein „Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft“ mehr zur Verfügung, welches nicht in diesem Sinne zumindest dem Anschein nach befangen ist.

Sollten § 1 Abs 3, 4 und 6 letzter Satz hingegen dahin zu verstehen sein, dass die bisherigen Agenden der Generalprokuratur künftig unter der Leitung der in Abs 6 letzter Satz genannten Ersten Generalanwältin (des dort genannten Ersten Generalanwalts) stehen, so ist anzumerken, dass diese (dieser) die „Bundesstaatsanwaltschaft“ nach dem gesetzlichen Wortlaut mangels Vertretungsbefugnis nicht mit Außenwirksamkeit vertreten kann. Überdies würde eine solche Ausgestaltung zu Ungleichgewichten und Spannungen innerhalb der Behörde führen, weil damit die nicht nur den jeweils zuständigen „Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft“ (im Falle deren Abwesenheit wohl auch deren Stellvertretern), sondern auch dem „Verwaltungsdirektor“ (vgl den in Aussicht genommenen § 9 Abs 1 Z 1) untergeordnete und sohin rangniedrigste Erste Generalanwältin (Erster Generalanwalt) rund zwei Dritteln des staatsanwaltschaftlichen Personals (fachlich) vorsteht[14].

Unter einer solchen Prämisse verkommt der bisherige Aufgabenbereich der Generalprokuratur – zu welchem indes (soweit ersichtlich) bislang von keiner Seite Reformbedarf geäußert wurde[15] – zu einem Trabanten der „Bundesstaatsanwaltschaft“, was die derzeit reibungslos verlaufende Rechtswahrung und Vertretung der Interessen des Staates in der Rechtspflege vor dem Obersten Gerichtshof – auf Augenhöhe mit diesem Höchstgericht – erwartbar schwer beeinträchtigen wird: Der Tätigkeitsbereich der bisherigen Generalprokuratur erfordert langjährige Erfahrung und Praxis, um mit dem erforderlichen Fachwissen auf dem Niveau des Obersten Gerichtshofs in Strafsachen aussichtsreich argumentieren zu können. Im Sinne der seit Jahrzehnten bewährten Praxis obliegt der Leiterin (dem Leiter) der Generalprokuratur deshalb (unter anderem) nicht nur die Revision aller Erledigungen nach § 23 StPO, sondern sind dieser (diesem) darüber hinaus – zur Qualitätssicherung im Sinne eines „Sechs-Augen-Prinzips“ – auch alle begründeten Stellungnahmen nach § 22 StPO („Croquis“) zur Kenntnis zu bringen. Die Übertragung dieser Aufgaben an ein – allenfalls sogar alle zwei Jahre rotierendes, nur befristet bestelltes – „Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft“ ist daher ebenso wenig zielführend wie die pauschale Übertragung des gesamten Aufgabenbereichs an die rangniedrigste Erste Generalanwältin (Ersten Generalanwalt) der „Bundesstaatsanwaltschaft“[16].

Darüber hinaus wird die neutrale Prüfung von Anregungen zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 23 StPO sowie die aus eigenem Antrieb erfolgende Nutzung dieses Rechtsinstituts zur höchstgerichtlichen Abklärung offener Rechtsfragen vor allem unweigerlich dadurch Schaden nehmen, dass – noch dazu ohne ausdrückliche organisatorische Trennung der beiden „Hauptstränge“ der künftigen staatsanwaltschaftlichen Höchstbehörde, nämlich der Aufgaben nach der StPO (bisherige Generalprokuratur) und der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften (siehe dazu unten zu Art 5 Z 5 [§ 47 StPO]) – die diesbezüglich an höchster Stelle dafür Verantwortlichen (nämlich die „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“) durchwegs ident mit jenen Personen sind, die innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie die Fachaufsicht wahrnehmen.

Letztlich droht durch die in Aussicht genommene Eingliederung der Generalprokuratur in dieses Gebilde die Gefahr der Vernichtung von über Jahrzehnte hinweg sorgfältig – im Sinne der über 175 Jahre entwickelten und gepflegten Tradition von Oberstem Gerichtshof und Generalprokuratur – aufgebautem Fachwissen und Humankapital, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Mitglieder der Generalprokuratur geschlossen für die Mitwirkung an einem solchen Experiment, dessen Erfolg im Übrigen durch keinerlei Beispiel indiziert und nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht zu erwarten ist, zur Verfügung stellen werden.

 

Zu § 1 Abs 5 BuStAG:

Die Generalprokuratur vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Oberste Staatsanwaltschaft von einer Leiterin oder einem Leiter monokratisch zu führen und bloß die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften als Senatsentscheidung auszugestalten ist[17]. Soweit jedoch an der kollegialen Spitze festgehalten wird, sollte die Leitung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ entgegen der in Aussicht genommenen Bestimmung durch unbefristet ernannte „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ erfolgen. Die (in der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit beispiellose) Befristung deren Tätigkeit auf sechs Jahre bei zusätzlich alle zwei Jahre wechselndem Vorsitz bzw wechselnder „Amtsführung“ steht mit den praktischen Erfordernissen einer effizienten Behördenleitung schon grundsätzlich in einem eklatanten Widerspruch, der mit Blick auf die in Aussicht genommene Eingliederung der Generalprokuratur in die „Bundesstaatsanwaltschaft“ und die damit verbundenen (oben dargestellten) Anforderungen an die Leitungsebene weiter verschärft wird.

Die Ausübung einer Leitungsfunktion setzt erfahrungsgemäß eine – gerade auf Ebene einer staatsanwaltschaftlichen Höchstbehörde nicht zu unterschätzende – Einarbeitungszeit voraus und ist vor allem auch im Rahmen der Vertretung der Behörde im Außenverhältnis mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Die durch den laufenden Vorsitzwechsel alle zwei Jahre eintretende Vernichtung dieses persönlichen Führungswissens – einschließlich der in diesem Zeitraum hergestellten (auch internationalen) Kontakte zu anderen Behörden (-leiterinnen und -leitern) – sollte unter allen Umständen vermieden werden.

 

Zu § 1 Abs 6 BuStAG:

Wenn die „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ nur „behördenintern für den jeweils in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäftsbereich“ von jeweils einer Ersten Generalanwältin oder einem Ersten Generalanwalt vertreten und sonst bloß von der erforderlichen Zahl weiterer Mitarbeiter „unterstützt“ werden, denen jeweils wie den beiden weiteren gesetzlich vorgesehenen Ersten Generalanwältinnen oder Ersten Generalanwälten, welche die Bundesstaatsanwältinnen und Bundesstaatsanwälte bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs 4 und § 9 Abs 1 „unterstützen“ sollen, „keine Vertretungsfunktion“ zukommt, verfügt die „Bundesstaatsanwaltschaft“ neben ihren drei Mitgliedern (anders als Staatsanwaltschaften nach § 3 StAG) über keine weiteren Organe, die sie wirksam im Außenverhältnis vertreten können.

Die damit nach dem Wortlaut[18] fehlende gesetzliche Ausgestaltung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ als (staatsanwaltschaftliche) Behörde führt zur Gefahr deren Handlungsunfähigkeit bei Abwesenheit auch nur eines „Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft“:

Ist etwa eines dieser auf Dienstreise, so können Angelegenheiten der Fachaufsicht, welche von dem Kollegium gemäß § 1 Abs 3 gemeinsam zu entscheiden sind, nicht mit Außenwirksamkeit entschieden werden, weil die nach Abs 6 auf „behördeninterne“ Vorgänge beschränkte Vertretungsbefugnis der betreffenden Ersten Generalanwältin oder des betreffenden Ersten Generalanwalts diesen Bereich gesetzlich ausdrücklich nicht umfasst.

Wäre zur selben Zeit überdies noch ein weiteres „Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft“ im Krankenstand und das dritte in einer Sitzung, so wäre gar keine zur Vertretung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ nach Außen befugte Person mehr vorhanden, welche etwa eine (dringende) Stellungnahme nach § 22 StPO (etwa im Grundrechtsbeschwerdeverfahren) gegenüber dem Obersten Gerichthof und den Verfahrensbeteiligten wirksam zeichnen könnte. Es wird daher dringend angeregt, die künftige Weisungsspitze als staatsanwaltschaftliche Behörde einzurichten und die Ernennung von bei ihr tätigen Organen vorzusehen, um damit den Erfordernissen einer auch operativ tätigen Staatsanwaltschaft entsprechen zu können.

 

Zu § 2 BuStAG:

Wiederum beispiellos[19] für die Personalauswahl im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe § 32 iVm §§ 36 f RStDG zu den Besetzungsvorschlägen für gerichtliche Planstellen sowie §§ 180 ff RStDG zu den Personalkommissionen für die Besetzung der Planstellen der Staatsanwaltschaften) ist die Zusammensetzung der beim Bundesministerium für Justiz einzurichtenden Kommission, welche nach Art 94c Abs 3 B-VG und § 2 Abs 3 BuStAG dem Nationalrat die oder den bestgeeignete(n) Bewerberin oder Bewerber für die „Planstelle  eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft“ und deren StellvertreterInnen empfehlen soll:

Die Zusammensetzung dieser Kommission stellt – iSd oben angeführten Bestimmungen des RStDG völlig systemwidrig – nicht sicher, dass auch nur ein einziges Kommissionsmitglied über eigene Erfahrung sowohl im Bereich der Fachaufsicht in dritter Instanz (§§ 29a ff StAG) als auch in den Bereichen der Rechtswahrung vor dem Obersten Gerichtshof (§§ 22 f StPO) verfügt. Daraus resultiert jedoch unweigerlich die Gefahr fehlender eigener Fachkenntnis zur Beurteilung der entsprechenden Qualifikation der BewerberInnen für diese Planstellen.

Dass demgegenüber Standesvertreter anderer, zum Teil fachferner, zum Teil auch im Strafprozess auf der Gegenseite tätiger Berufe einen wesentlichen Beitrag zur bestmöglichen Auswahl der künftigen höchstrangigen Staatsanwälte leisten (können) sollten, den staatsanwaltlichen Standes- bzw Personalvertretern aber diesbezüglich kein Platz eingeräumt wird, ist schlechterdings sachfremd und in keiner Weise nachvollziehbar.

Demgegenüber wäre die Einbindung des jeweils dienstältesten (Ersten) Generalanwalts aus den Geschäftsbereichen „Fachaufsicht“ und „Aufgaben nach der StPO“ geboten, um die erforderliche spezifische Qualifikation der Kommission sicherzustellen. Der im Vorfeld der Einrichtung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ zusammentretenden Kommission sollten die beiden diestältesten Mitglieder der Generalprokuratur angehören.

Die in Art 94c Abs 3 B-VG und § 2 Abs 3 BuStAG vorgesehene Beschlussfassung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zehn Mitglieder (sohin von zumindest sieben Mitgliedern) bewirkt, dass vier Kommissionsmitglieder – die im Übrigen nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören müssen – über eine Sperrminorität verfügen und damit eine Beschlussfassung der Kommission (auf unbestimmte Zeit) verhindern können, wodurch die Gefahr einer Handlungsunfähigkeit derselben besteht.

Mit Blick auf das – anstelle einer Vertretungsregelung derartigen Kommissionen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ferner gänzlich wesensfremde – Präsenzquorum von nur der Hälfte der Mitglieder liegt im Fall der bereits ausreichenden Anwesenheit von nur fünf Mitgliedern die Sperrminorität bereits bei zwei Mitgliedern. Entgegen den Erläuterungen zur korrespondierenden Bestimmung des BuStAG (§ 2 Abs 3; S 5 der Erläuterungen) verschaffen das jeweils in Aussicht genommene Präsenz- und Konsensquorum dem Vorschlag weder „ein höheres Gewicht“ noch eine „erhöhte Bestandskraft“; es räumt vielmehr der Minderheit mehr als das ihr zahlenmäßig zukommende Mitspracherecht ein. Im Rahmen von Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst gibt es dafür aber weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung.

 

Zu § 3 BuStAG:

Die in Aussicht genommene (Art 94c Abs 8 B-VG und § 3 Abs 1 BuStAG) befristete Bestellung auch der Stellvertreter der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ führt dazu, dass sich diese bei sonstigem Amtsverlust als „Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft“ bewerben (und ernannt werden müssen), zumal eine Überleitung auf eine einfache Referentenstelle nur für die „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“, nicht aber für ihre Stellvertreter gesetzlich vorgesehen ist. Unter Bedachtnahme auf das in Art 52a Abs 3 B-VG in Aussicht genommene Interpellationsrecht zu ihrem bisherigen Abstimmungsverhalten im Kollegium („Gesinnungsprüfung“) werden die Stellvertreter der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ somit einer besonderen Drucksituation ausgesetzt, weil ihr berufliches Fortkommen (nach § 3 Abs 2 bei sonstigem Amtsverlust; im Falle einer Reparatur dieser Bestimmung: bei sonstigem Verlust eines Funktionspostens) von einer künftigen Mehrheit im Nationalrat abhängt[20].

 

Zu § 6 BuStAG:

Gegen die Erstattung eines schriftlichen Tätigkeitsberichts besteht grundsätzlich kein Einwand. Weshalb allerdings seitens der „Bundesstaatsanwaltschaft“ als unabhängiges Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit „insbesondere über die erteilten Weisungen“ berichtet werden soll, erschließt sich nicht, zumal die „Weisung“ nur eines von mehreren Instrumenten der Fachaufsicht ist, die – so sie nicht von einem politischen, sondern einem unabhängigen Organ eingesetzt werden – als gleichwertig anzusehen sind.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ein Mehrwert des schriftlichen Tätigkeitsberichts in Anbetracht der weiters bestehenden halbjährlichen mündlichen Berichtspflicht des „Vorsitzenden der Bundesstaatsanwaltschaft“ im Nationalrat (Art 94c Abs 6 B-VG) sowie unter Bedachtnahme auf das in Aussicht genommene Interpellationsrecht von Nationalrat und Bundesrat (Art 52a Abs 1 B-VG) – jeweils – in Ansehung aller Gegenstände der Vollziehung nicht zu erkennen ist. Insgesamt erscheint die Normierung einer dreifachen Berichtspflicht der „Bundesstaatsanwaltschaft“ gegenüber politischen Organen nicht nur überschießend, sondern unter Bedachtnahme auf die in Aussicht genommene personelle Ausstattung der neuen Weisungsspitze praktisch nicht zu bewältigen, ohne die tatsächliche Wahrnehmung der Fachaufsicht zu verzögern und zu beeinträchtigen.

 

Zu §§ 7 und 8 BuStAG:

Die Bestimmungen zur Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ enthalten keinerlei gesetzliche Vorgaben dazu, welche Angelegenheiten von den „Mitgliedern der Bundesstaatsanwaltschaft“ als Kollegium und welche von ihnen monokratisch zu erledigen sind. Wie oben dargestellt, wird damit aber letztlich die konkrete Strukturierung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ dem völlig freien Ermessen ihrer drei Mitglieder übertragen, was mit Blick auf die Tragweite der Reform demokratiepolitisch bedenklich ist:

Es ist vom Gesetzgeber zu erwarten, dass das Organisationsgesetz über die „Bundesstaatsanwaltschaft“ klar erkennbar darstellt, welche ihrer Aufgaben im Kollegium zu entscheiden sind, welche Agenden der Fachaufsicht von den einzelnen Mitgliedern monokratisch zu erledigen sind und auf welche Art und Weise die Agenden der Generalprokuratur in die neue Höchstbehörde eingegliedert werden sollen. Denn nur auf diese Weise ist sicherzustellen, dass die konkrete Ausgestaltung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ (nicht auf freiem Ermessen ihrer Mitglieder beruht, sondern) über die erforderliche demokratische Legitimation durch den (Verfassungs-) Gesetzgeber verfügt.

 

Zu § 9 BuStAG:

Soweit in Aussicht genommen wird, die Ausübung der Dienstaufsicht über alle Bediensteten der „Bundesstaatsanwaltschaft“  (wohl mit Ausnahme deren „Mitglieder“) dem die Verwaltungsdirektion leitenden Ersten Generalanwalt zu übertragenen, ist dies ein weiterer Systembruch, weil sich diesfalls die Wahrnehmung seiner Dienstaufsicht auch auf höherrangige Personen (nämlich die Stellvertreter der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“) und eine gleichrangige Person (Erster Generalanwalt im StPO-Aufgabenbereich) beziehen würde. Diesbezüglich wird dringend empfohlen, die bislang bei der Generalprokuratur praktizierte, vom Behördenleiter abgeleitete Verknüpfung der behördeninternen Dienstaufsicht mit der jeweiligen Fachaufsicht beizubehalten.

 

Zu Art 2 Z 9 (§ 175 RStDG):

Wie bereits eingangs ausgeführt, empfiehlt sich auch für die staatsanwaltschaftliche Höchstbehörde der Republik Österreich die dafür in Europa weithin gebräuchliche Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“[21]. Selbst wenn aber aufgrund der in der politischen Debatte seit Jahren erfolgten Verwendung des Begriffs der „Bundesstaatsanwaltschaft“ an dieser Bezeichnung festgehalten werden sollte, wird vorgeschlagen, (zumindest) den künftigen Organwaltern zur Verdeutlichung ihres Aufgabenbereichs als „Mitglieder der“ dem Obersten Gerichtshof zugeordneten „Bundesstaatsanwaltschaft“ die Amtstitel einer „Generalbundesstaatsanwältin“ oder eines „Generalbundesstaatsanwalts“ bzw einer „Generalstaatsanwältin“ oder eines „Generalstaatsanwalts“ zuzuerkennen, um diese im Rahmen internationaler Kontakte nicht laufend Missverständnissen auszusetzen.

 

Zu Art 2 Z 22 ff (§§ 190 und 192 RStDG):

Da es zur Aufrechterhaltung der Kontinuität in den jeweiligen Fachbereichen erforderlich sein wird, die Geschäftsbereiche der einzelnen „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ nicht anlässlich jedes Vorsitzwechsels untereinander zu verschieben, wird empfohlen, dem jeweiligen Vorsitzenden der „Bundesstaatsanwaltschaft“ als Ausgleich für die diesbezügliche Mehrarbeit eine Zulage zuzuerkennen, die ihn besoldungsrechtlich und dem Rang nach dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs angleicht, dies um nicht nur die Befristung der Tätigkeit, sondern auch die besonderen Leistungen, die gerade in dieser Funktion nach innen und außen, insbesondere auch gegenüber dem Nationalrat und Bundesrat zu erbringen sind, zu entgelten.

Einmal mehr wird auch an dieser Stelle gegen die befristete Bestellung der den Rang Erster Generalanwälte bekleidenden Stellvertreter der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ Stellung bezogen. Eine solche verursacht allzu oft Rochaden innerhalb der Behörde und ist im Übrigen im Hinblick auf die zugestandene nachfolgende Möglichkeit des Aufstiegs zum „Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft“, nicht jedoch der Beibehaltung dieser Position über eine weitere Periode geeignet, qualifizierte Personen von der Bewerbung abzuhalten (zumal dann, wenn die „Rückfallsregelung“ nach § 3 Abs 2 BuStAG nicht auch auf die Stellvertreter der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ ausgeweitet wird).

Zu erwarten sind ferner behördeninterne Spannungen, wenn zwei der fünf Personen, die den Rang eines Ersten Generalanwalts innehaben, keiner Befristung und somit keinem Risiko des Amtsverlusts (bzw des Rückfalls in die Position eines Generalanwalts) unterliegen, drei – noch dazu höherrangige – aber schon.

 

Zu Art 3 Z 4 (§§ 8 ff StAG):

Auch[22] nach Ansicht der Generalprokuratur ist darauf hinzuwiesen, dass die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften die notwendige Grundlage für die Qualitätssicherung durch die Fachaufsicht im staatsanwaltschaftlichen Tätigkeitsbereich bilden. Ihre Reduktion schränkt damit zwingend die Möglichkeiten dafür ein, es ist jedoch anzuerkennen, dass damit im Sinne der Erläuterungen (S 13) die Eigenständigkeit, aber auch die Eigenverantwortlichkeit der Staatsanwaltschaften gefördert wird.

Befürwortet wird jedenfalls, dass

  • der Anknüpfungspunkt für eine gesetzliche Berichtspflicht im Einzelfall stets die konkrete Straftat (§ 1 Abs 1 erster Satz StPO; vgl auch § 260 Abs 1 Z 1 StPO; hier im Unterschied zur Strafsache [zum Begriff der strafbaren Handlung siehe § 260 Abs 1 Z 2 StPO]) sein soll (siehe daher den hier vorgeschlagenen § 8 Abs 1, wonach [nicht mehr über, sondern nur noch] in der Strafsache über die [nun den Bezugspunkt der Berichtspflicht bildende „clamorose“] Straftat zu berichten ist);
  • eine (über den Berichtspflichtenerlass 2021 idF 2023 und die Anknüpfung der Berichtspflicht an eine bestimmte Straftat hinausgehende weitere) Entlastung der Staatsanwaltschaften durch den Entfall der bisher verpflichtend nach § 8 Abs 3 letzter Satz StAG zu erstattenden Zwischenberichte erreicht werden soll, die künftig nur noch in jenen Fällen zu erstatten sein sollen, in welchen die übergeordnete Behörde (nach erstattetem Anfallsbericht) solche Berichte aufträgt.

Im Übrigen wurde die Anzahl der vorhabensberichtspflichtigen Straffälle (ohnehin) durch den bundesweiten Berichtspflichtenerlass 2021 idF 2023 deutlich verringert (durch einen zuletzt ergangenen Erlass des Bundesministeriums für Justiz [betreffend „Femizide“] aber jüngst wieder ausgedehnt[23]).

Ob durch die nunmehr in Aussicht genommene gesetzliche Einschränkung der jedenfalls vorhabensberichtspflichtigen Straffälle (§§ 8 Abs 3, 8a Abs 3) iVm der Anordnung von Anfallsberichten im Fall aller sonstigen Straffälle von besonderem regionalem oder überregionalem Interesse und  erst auf Aufforderung durch die jeweilige Oberbehörde zu erstattender Vorhabensberichte – ungeachtet der damit verknüpften Erwartung der Verfasser des ME und entgegen der im Vorfeld der gegenständlichen Begutachtung von verschiedenen Praktikern geäußerten Einschätzung – tatsächlich eine Verringerung des Gesamtanzahl der Vorhabensberichte erreicht wird, bleibt abzuwarten.

Für unmittelbare Erledigungen der Staatsanwaltschaften (durch Absehen von der Einleitung oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens, diversionelle Erledigung oder Anklageerhebung) jedoch gemäß § 8 Abs 1 nur eine Anfallsberichterstattung über die „erfolgte“ Erledigung vorzusehen, ist nicht nur an sich widersprüchlich, sondern läuft auch der gesetzlichen Anordnung von Vorhabensberichten nach § 8 Abs 3 zuwider.

Um die Fachaufsicht in allen Fällen von besonderem öffentlichem Interesse ungeachtet der von der Staatsanwaltschaft für erforderlich gehaltenen Führung eines Ermittlungsverfahrens, also auch dann zu ermöglichen (und die Oberbehörde(n) nicht bloß vor vollendete Tatsachen zu stellen), wenn die Staatsanwaltschaft eine unmittelbare Erledigung einer Anzeige für angebracht hält, wird für die letztgenannten – in Bezug auf ihre Anzahl wohl nicht ins Gewicht fallenden – Fälle die gesetzliche Anordnung einer Vorhabensberichtspflicht empfohlen und daher folgende Textierung von § 8 Abs 1 StAG Vorgeschlagen:

„§ 8 (1) Die Staatsanwaltschaften haben in Strafsachen […] Berichte sind anlässlich der ersten Anordnung zu erstatten (Anfallsbericht); wird ohne vorherige Anordnung ein Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des 10. oder 11. Hauptstücks der StPO beendet, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10a. Hauptstücks der StPO abgesehen oder eine Anklage eingebracht (§ 210 StPO), so ist über das beabsichtigte Vorgehen zu berichten (Vorhabensbericht).“

Ferner wird in Ansehung der jedenfalls vorhabensberichtspflichtigen Straftaten vorgeschlagen, die Erweiterung des Kreises der in § 8 Abs 3 Z 1 lit a und b ausdrücklich genannten Funktionsträger auf vergleichbare ausländische oder supranationale Amtsträger, insbesondere solche der Europäischen Union (vgl etwa 17 Os 30/14m zu Straftaten eines [österreichischen] Mitglieds des Europäischen Parlaments) vorzunehmen; dies zur Vermeidung andernfalls zu gewärtigender bilateraler oder auf die Europäische Union bezogener Konflikte.

Zu § 8c (im Zusammenhalt mit §§ 2 Abs 1, 2a Abs 4 und 10 Abs 4 StAG sowie § 1 Abs 3 BuStAG) ist darauf hinzuweisen, dass damit im staatsanwaltschaftlichen Bereich – anders als im gerichtlichen (vgl § 78c Abs 1 und 2 GOG) – ein vierstufiger Instanzenzug des Dienstwegs (von der Staatsanwaltschaft über die Oberstaatsanwaltschaft und die „Bundesstaatsanwaltschaft“ an das Bundesministerium für Justiz) eingerichtet wird, was zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei der „Bundesstaatsanwaltschaft“ führt, für welchen nach der WFA indes keine ausreichende personelle Ausstattung vorgesehen ist.

Zuletzt wird angeregt, die Streichung der nur in den Erläuterungen enthaltenen Passage über eine alleine durch Berichtsvorlage durch die Oberstaatsanwaltschaft ausgelöste Prüfpflicht der fachlich übergeordneten Instanz (S 17 zweiter Absatz) vorzusehen: Diese nimmt die Prüfung jeder Strafsache im Rahmen des gesetzlich angeordneten und darüber hinaus in dem ihr erforderlich erscheinenden Umfang vor (siehe dazu S 14 des Berichtspflichtenerlasses 2021 idF 2023); eine eigenmächtige Verschiebung der Verantwortung der Oberstaatsanwaltschaft im eigenen Wirkungsbereich auf die übergeordnete (dritte) Ebene wäre gänzlich systemfremd (vgl in diesem Zusammenhang auch die dem Regelungsgehalt des § 508a Abs 1 ZPO zugrunde liegende Wertung).

 

Zu Art 3 Z 10 (§ 29a StAG):

Die Prüfung der Vorhabensberichte durch das Bundesministerium für Justiz erfolgt derzeit – auf der Grundlage einer teleologischen Interpretation des bisherigen § 29a Abs 1a letzter Satz StAG, die auch zum Inhalt einer generellen Weisung des damaligen Leiters der Sektion IV vom 6. Februar 2019 gemacht wurde – anhand eines am Nichtigkeitsverfahren orientierten Maßstabs und sieht eine Überprüfung im Tatsächlichen in Anlehnung an die in § 281 Abs 1 StPO normierte Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) vor. Der Entfall dieser Einschränkung und die damit einhergehende Ausdehnung der Kognitionsbefugnis der höchsten Ebene wird gegenüber dem derzeitigen System einen Mehraufwand mit sich bringen, der jedoch in der in der WFA vorgesehenen personellen Bedeckung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ keine Berücksichtigung findet.

 

Zu Art 5 Z 3 (§ 22 StPO):

Aufgrund ihrer Stellung als oberste Staatsanwaltschaft kommt der „Bundesstaatsanwaltschaft“ (anders als der Generalprokuratur) Dispositionsbefugnis über die Anklage (auch iSd Berechtigung zur Zurückziehung staatsanwaltschaftlicher Rechtsmittel) zu, was im Wortlaut des § 22 StPO durch Entfall der Wortfolge „Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein“ abzubilden ist.

Die im Rechtsmittelverfahren primär bedeutsame Funktion der Rechtswahrung wäre jedoch auch weiterhin ausdrücklich im Gesetz festzuschreiben, um einerseits die (trotz des kontradiktorisch zu führenden Strafverfahrens    [Art 6 Abs 1 MRK]) insoweit bestehende Unparteilichkeit der „Bundesstaatsanwaltschaft“ zu unterstreichen und um andererseits sicherzustellen, dass im Bereich des Rechtsmittelverfahrens die rechtswahrende Funktion gegenüber den Aufgaben der Fachaufsicht prävaliert: Demgemäß wäre eine nach Ansicht der „Bundesstaatsanwaltschaft“ bereits bei nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisende Nichtigkeitsbeschwerde einer Staatsanwaltschaft jedenfalls dann nicht zurückziehen, wenn in einem solchen Fall Anlass für die Anregung eines Vorgehens nach § 290 StPO besteht oder wenn dies – im Sinne der Optimierung des Gesamtsystems – zur Lösung von ungeklärten Rechtsfragen von Bedeutung sein kann.

Eine Reduktion der „Bundesstaatsanwaltschaft“ auf die Vertretung der Anklage vor dem Obersten Gerichtshof entzieht im Übrigen auch einem Vorgehen nach § 23 StPO – insbesondere mit Blick auf § 292 letzter Satz StPO – weitgehend die Grundlage.

 

Zu Art 5 Z 5 (§ 47 StPO):

Die Bestimmung des Abs 1a wird ausdrücklich begrüßt; sie sichert die gebotene Neutralität des Entscheidungsträgers der „Bundesstaatsanwaltschaft“ in einem wesentlichen Aufgabenbereich der bisherigen Generalprokuratur ab. Sie macht zudem deutlich, dass zur Hintanhaltung solcher Befangenheit – wie in den Erläuterungen zum BuStAG  (S 4) angeführt – eine organisatorische Trennung der beiden „Hauptstränge“ der künftigen staatsanwaltschaftlichen Höchstbehörde, nämlich der Aufgaben nach der StPO (bisher Generalprokuratur) und der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften, vorzunehmen ist.

Zu Art 5 Z 6 bis 9 (§ 47a StPO):

Dem Vorhaben der Stärkung des Instituts des Rechtsschutzbeauftragten durch dessen verfassungsrechtliche Absicherung wird nicht entgegengetreten.

Die weiters in Aussicht genommene, systemfremde und im Vergleich zu sonstigen justiziellen Aufgabenbereichen beispiellose verfassungsrechtliche Festlegung des konkreten Aufgabenbereichs des Rechtsschutzbeauftragten ist jedoch kritisch zu hinterfragen, weil damit teils noch nicht hinreichend bewährte, teils auch nur befristet eingeführte Rechtsinstitute mit erhöhter Bestandskraft ausgestattet werden, was deren künftige Anpassung an praktische Bedürfnisse ohne sachliche Rechtfertigung erschwert.

Zur weiteren Stärkung der Stellung und eindeutigen Festlegung des Aufgabenbereichs des Rechtsschutzbeauftragten wird im Übrigen vorgeschlagen, § 144 Abs 3 zweiter Satz StPO dahin zu ergänzen, dass auch § 115l StPO in die Aufzählung jener Ermittlungsmaßnahmen aufgenommen wird, für deren Vornahme eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten einzuholen ist:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 123/25z ausgesprochen, dass nach § 144 Abs 3 StPO das Umgehungsverbot dann nicht gilt, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst dringend tatverdächtig ist. In einem solchen – seinerzeit konkret vorliegenden – Fall dürfen daher Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der StPO ergriffen werden. Der ursprünglichen Systematik der Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren folgend wurde weiters angenommen, dass § 144 Abs 3 StPO eine für alle Ermittlungsmaßnahmen geltende, quasi allgemeine Norm ist. Da die Beschlagnahme von Daten und Datenträgern dort nicht genannt ist, ist das dort normierte Erfordernis der Einholung einer Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten auch nicht gegeben.

Da dessen Einbindung jedoch gerade in diesen Fällen sachgerecht wäre, wird vorgeschlagen, aus Anlass der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 13 Os 123/25z § 144 Abs 3 zweiter Satz StPO dahin zu ergänzen, dass in die Aufzählung jener Ermittlungsmaßnahmen, für die in Ansehung von Personen, die der geistlichen Amtsverschwiegenheit unterliegen oder Träger von Berufsgeheimnissen sind, die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten Voraussetzung ist, § 115l StPO aufgenommen wird. Andernfalls wäre nach dem angeführten Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs die Einholung einer Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten in den genannten Fällen nicht gesetzlich gesichert.

 

[1] Für dessen Erreichung (auch) nach Ansicht der Generalprokuratur  im Übrigen seit September 2022 mit dem Endbericht der Arbeitsgruppe zur Schaffung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft eine taugliche Grundlage vorliegt.

[2] Zu den in Aussicht genommenen verfassungsgesetzlichen Grundlagen siehe bereits die Stellungnahme der Generalprokuratur vom 16. Juli 2026 zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (2/SN-127/ME).

[3] Siehe dazu S 10 f der WFA, die – neben den bisherigen Kapazitäten der Generalprokuratur – bei der „Bundesstaatsanwaltschaft“ lediglich zehn staatsanwaltschaftliche Planstellen (darin enthalten die „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“) für die Ausübung der Fachaufsicht vorsieht. Nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Juli 2026 (451/SN-126/ME) sollen im Übrigen (über die dem Justizressort im BFG 2027 und BFG 2028 zur Verfügung stehenden Mittel sowie über das BFRG 2029ff hinaus) für die „Bundesstaatsanwaltschaft“ keinerlei zusätzliche Budgetmittel zur Verfügung gestellt werden.

[4] Siehe dazu insbesondere den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2026 (SWD [2026] 920 final; Länderkapitel Österreich S 6 bei FN 19), der die Notwendigkeit weiterer bedeutender Schritte betont, um die Reform unter Berücksichtigung europäischer Standards zur Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Staatsanwaltschaft abzuschließen.

[5] Vgl aber Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG.

[6] Vgl in diesem Sinne etwa die European Commission for Democracy through Law (Venedig-Kommission), 26. April 2022, CDL-PI[2022]023 („Prosecutor General“).

[7] Diese soll nach Art 1 Z 12 in 127/ME verfassungsgesetzlich aufgelöst werden.

[8] Art 1 Z 8 in 127/ME.

[9] Die in den letzten beiden Halbsätzen gebrauchte Wendung „Generalanwältin“ oder „Generalanwalt“ indiziert eine dahingehende gesetzgeberische Absicht.

[10] Zur dahingehenden Befugnis des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft nach § 2 Abs 2 StAG vgl Schroll/Oshidari, WK-StPO § 21 Rz 8 f.

[11] Siehe dazu abermals S 10 f der WFA, die neben den bisherigen Kapazitäten der Generalprokuratur (einschließlich der verdreifachten Führungsebene) lediglich zehn staatsanwaltschaftliche Planstellen für die Fachaufsicht (und Behördenleitung) vorsieht.

[12] Insoweit auch anders als nach dem im Endbericht der Arbeitsgruppe zur Schaffung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft (S 28 f) entwickelten Konzept, das zur Bewältigung des Arbeitsanfalls die Einrichtung mehrerer unabhängiger Senate vorsah.

[13] Dies entspricht den Einschätzungen der derzeit mit der Ausübung der Fachaufsicht betrauten Organe auf Basis der Bestimmungen des Berichtspflichtenerlasses 2021 idF 2023, die ohne Beeinträchtigung der institutionellen Qualitätssicherung kaum weiter zu reduzieren sind (vgl in diesem Sinne etwa auch die Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaften Innsbruck und Linz, 3/SN-127/ME und 9/SN-127/ME).

[14] Die Aufgaben der Generalprokuratur werden derzeit von insgesamt 19 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (Generalprokuratorin, vier Erste Generalanwälte und 14 Generalanwältinnen und Generalanwälte) wahrgenommen, die in die „Bundesstaatsanwaltschaft“ überführt werden sollen; hinzu kommen bei dieser zehn staatsanwaltschaftliche Planstellen für die Wahrnehmung der Fachaufsicht (S 10 f der WFA).

[15] Vielmehr wird (unter dieser Prämisse zu befürworten) die Beibehaltung der Generalprokuratur als eigenständige Behörde gefordert: vgl insb die Stellungnahmen der GÖD Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (S 5 in 7/SN-127/ME), Transparency International Austria (S 7 ff in 448/SN-126/ME), vgl auch Expertinnen & Experten, Rechtsstaat & Antikorruptionsvolksbegehren et alia (S 14 in 457/SN-126/ME), Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Institut für Strafrecht (12/SN-127/ME, 13/SN-127/ME, 15/SN-127/ME).

[16] Derzeit wird jede mit einer Begründung versehene Erledigung der Generalprokuratur in den Bereichen des Rechtsmittelverfahrens und der Rechtswahrung von einer Generalanwältin (einem Generalanwalt) vorbereitet, von einem Ersten Generalanwalt (vor-) revidiert und von der Generalprokuratorin revidiert oder gezeichnet.

[17] So der Vorschlag im Endbericht der Arbeitsgruppe zur Schaffung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft.

[18] Vgl im Übrigen den im Entwurf vorgeschlagenen § 2 Abs 3 StAG, der durch Verweis auf das BuStAG die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen des StAG verhindert.

[19] Und – mit Blick auf die durch Art 94c Abs 3 B-VG eingeräumte Möglichkeit der begründungslosen Ablehnung eines Bewerbers durch den Nationalrat – ein Rückschritt gegenüber der geltenden Rechtslage: vgl insb § 33a und § 180 Abs 4 RStDG zum derzeit erforderlichen Vorgehen bei Abweichen von den Besetzungsvorschlägen.

[20] Dadurch wird deren Unabhängigkeit besonders deutlich in Frage gestellt; vgl dazu die Stellungnahme von BM aD Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner vom 17. August 2026 (10/SN-127/ME).

[21] In diesem Sinne im Übrigen auch die Empfehlungen des Europarats (Venedig-Kommission, 26. April 2022, CDL-PI[2022]023; „Prosecutor General“).

[22] Siehe treffend die Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaften Innsbruck und Linz, 3/SN-127/ME und 9/SN-127/ME.

[23] Durch Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 1. Juni 2026 (GZ 2026-0.455.612) über die Ergänzung des Berichtspflichtenerlasses 2021 idF 2023 (GZ 2023-0.246.514); Berichtspflicht über „Strafsachen wegen vorsätzlicher Tötung von Personen weiblichen Geschlechts“.

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