Einrichtung einer „Bundesstaatsanwaltschaft“ / Äußerung der Generalprokuratur
Äußerung der Generalprokuratur zur Pressekonferenz vom 29. Juni 2026
betreffend die Einführung einer „Bundesstaatsanwaltschaft“
Das kommunizierte Vorhaben verfehlt zunächst sein wesentlichstes Ziel, nämlich die Beseitigung der sogenannten Anscheinsproblematik im Bereich der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften. Es verschiebt diese vielmehr bloß durch – jedenfalls dem Anschein nach – parteipolitische Auswahl der BundesstaatsanwältInnen und ihrer StellvertreterInnen durch den Nationalrat.
Dieser Anschein kann auch durch die Erstattung von Vorschlägen einer Auswahlkommission nicht beseitigt werden. Im Übrigen gehört dieser Kommission – im Vergleich zur sonstigen justiziellen Personalauswahl systemwidrig – kein einziges Mitglied an, das in einer Person die für die BundesstaatsanwältInnen erforderliche fachliche Kompetenz sowohl im Bereich der Fachaufsicht als auch im Bereich der Rechtswahrung vereint, wie dies auf Mitglieder der Generalprokuratur und der künftigen Bundesstaatsanwaltschaft zutrifft.
Die weiterhin bestehende Anscheinsproblematik wird durch die geplante parlamentarische Kontrolle, insbesondere des jeweiligen Abstimmungsverhaltens der einzelnen BundesstaatsanwältInnen und ihrer Stellvertreter in Einzelstrafsachen verschärft. Das Argument der Aufteilung der Verantwortung auf ein Kollegium von drei Personen wird durch diese Regelung ad absurdum geführt.
Wiederum systemwidrig wird für Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine „Ministerverantwortlichkeit“ gegenüber dem Verfassungsgerichtshof eingeführt, die jedoch neben ihrer straf-, dienst- und disziplinarrechtlichen Verantwortung als StaatsanwältInnen gegenüber dem Obersten Gerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof bestehen soll, womit Konflikte und Entscheidungsdivergenzen der drei Höchstgerichte zu erwarten sind.
Durch die für Justizorgane abermals systemwidrige und im Vergleich zu anderen befristet zu bestellenden Organen auch unüblich kurze Befristung der Amtsdauer nicht nur der BundesstaatsanwältInnen (ohne Wiederbestellungsmöglichkeit) sondern auch ihrer StellvertreterInnen auf bloß 6 Jahre droht überdies die regelmäßige Vernichtung von Fachwissen, welches gerade bei einer staatsanwaltschaftlichen Höchstbehörde nur durch eine langjährige und kontinuierliche Tätigkeit erworben werden kann. Weiter verschärft wird diese Problematik durch die alle zwei Jahre wechselnde Behördenleitung.
Nach der bisherigen Ankündigung wird auch keine klar strukturierte Justizbehörde geschaffen. Einem einzigen Dreiergremium eine derartige Vielzahl von Aufgaben (Behördenleitung, Fachaufsicht und Aufgaben der Generalprokuratur) zu übertragen, erscheint nicht praxistauglich. Es besteht daher die Gefahr einer Verschlechterung des derzeit an sich gut funktionierenden Systems.
Insgesamt erscheinen die angekündigten Entwürfe daher keine geeignete Grundlage für die Reform der staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze zu sein und sollten im Sinne der Einführung eines praxistauglichen Modells nach Art der Vorschläge der Arbeitsgruppe von 2022 grundlegend neu erarbeitet werden.
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