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16.07.2026 | Aktuelles, Allgemeines, Medien

Entwurf zur Änderung des B-VG und des VfGG betreffend die beabsichtigte Schaffung einer „Bundesstaatsanwaltschaft“ – Stellungnahme der Generalprokuratur

Die Generalprokuratur erstattet zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden sollen (GZ 2026-0.547.140 Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst; 127/ME), folgende

S t e l l u n g n a h m e

 

Das auch von der Generalprokuratur begrüßte Ziel der Reform wäre es, an der Spitze der staatsanwaltschaftlichen Behörden eine „Bundesstaatsanwaltschaft“ als eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete staatsanwaltschaftliche Behörde einzurichten, welche – als politisch unabhängige Weisungsspitze – die Fachaufsicht über die ihr (nur insoweit) nachgeordneten Staatsanwaltschaften ausüben soll, um die sogenannte „Anscheinsproblematik“, also den auch nur geringsten Verdacht einer allfälligen sachwidrigen Einflussnahme der Politik auf die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, gänzlich zu beseitigen; dies im Interesse sowohl der Justiz als auch der Politik.

 

Dieses Ziel wäre auf der Grundlage der Ergebnisse des Endberichts der Arbeitsgruppe zur Schaffung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft aus September 2022, und zwar vor allem durch

– Übertragung der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung und die Einstellung von Ermittlungsverfahren bzw die Anklageerhebung auf zumindest zwei (jeweils aus drei Personen bestehende, insgesamt die gemessen am voraussichtlichen Anfall erforderliche Anzahl an Mitgliedern aufweisende) Senate zur Gewährleistung rascher Erledigungen und ständiger Entscheidungsfähigkeit (in Fällen von Befangenheit, Abwesenheit oder Krankheit);

– unbefristete Bestellung der Senatsmitglieder wie auch in allen anderen staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Funktionen in der Justiz auf der Basis der Vorschläge einer unabhängigen und fachkundigen Besetzungskommission mit größtmöglicher Transparenz bei Abweichung von deren Vorschlägen;

– Absehen von einer begleitenden parlamentarischen Kontrolle von laufenden Ermittlungsverfahren (wie im Übrigen auch noch im Ministerratsvortrag 18/29 vom 9. Juli 2025 [S 2 f] vorgesehen)

zu erreichen.

 

Dieses Ziel wird mit dem hier vorliegenden Entwurf jedoch verfehlt, weil

– die Anscheinsproblematik im Bereich der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften durch – jedenfalls dem Anschein nach – parteipolitische Auswahl der BundesstaatsanwältInnen und ihrer StellvertreterInnen durch den Nationalrat nicht beseitigt, sondern nur verlagert, wenn nicht gar verstärkt wird;

– die Vorschläge der Auswahlkommission – der im Übrigen im Vergleich zur sonstigen justiziellen Personalauswahl systemwidrig kein einziges Mitglied angehört, das in einer Person die für die BundesstaatsanwältInnen erforderliche fachliche Kompetenz sowohl im Bereich der Fachaufsicht als auch im Bereich der Rechtswahrung vereint, wie dies auf Mitglieder der Generalprokuratur und der künftigen Bundesstaatsanwaltschaft zutrifft – vom Nationalrat ohne Begründung unbegrenzt oft verworfen werden können;

– die geplante parlamentarische Kontrolle nicht nur alle laufenden Verfahren der Staatsanwaltschaften und insbesondere auch das jeweilige Abstimmungsverhalten der einzelnen BundesstaatsanwältInnen und ihrer StellvertreterInnen in Einzelstrafsachen umfasst;

systemwidrig für Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine „Ministerverantwortlichkeit“ gegenüber dem Verfassungsgerichtshof eingeführt wird, die jedoch neben ihrer straf-, (dienst-) und disziplinarrechtlichen Verantwortung als StaatsanwältInnen gegenüber dem Obersten Gerichtshof (und dem Verwaltungsgerichtshof) bestehen soll, womit Konflikte und Entscheidungsdivergenzen insbesondere zweier Höchstgerichte zu erwarten sind;

– eine für Justizorgane abermals systemwidrig und im Vergleich zu anderen befristet zu bestellenden Organen auch unüblich kurze Befristung der Amtsdauer nicht nur der BundesstaatsanwältInnen (ohne Wiederbestellungsmöglichkeit), sondern auch ihrer StellvertreterInnen auf bloß 6 Jahre erfolgen soll;

keine klar strukturierte Justizbehörde geschaffen wird und die „Bundesstaatsanwaltschaft“ durch die in Aussicht genommene geringe personelle Ausstattung mit der ihr übertragenen Vielzahl von Aufgaben und ihrer vielschichtigen Verantwortlichkeit von Beginn an überfordert sein wird.

 

Im Übrigen werden durch die Entwürfe auch die internationalen und europarechtlichen Vorgaben für eine unabhängige Oberste Staatsanwaltschaft – insbesondere die Bezug habenden Empfehlungen der Venice Commission, des Committee of Ministers des Europarates und des Consultative Council of European Prosecutors (CCPE) – nicht erfüllt, weil gerade die in Aussicht genommene, auf Einzelstrafsachen bezogene und besonders weit gehende Berichts- und Auskunftspflicht der Bundesstaatsanwaltschaft gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat  mit unabhängiger Strafverfolgung unvereinbar ist.

 

Insgesamt droht durch die Entwürfe eine massive Verschlechterung gegenüber dem Status quo, weil aufgrund der in Aussicht genommenen gesetzlichen Ausgestaltung die Gefahr besteht, dass die „Bundesstaatsanwaltschaft“ ihre Aufgaben weder im Bereich der Fachaufsicht noch im Bereich der Rechtswahrung in der bislang – im Bereich der Fachaufsicht nicht zuletzt durch die Einbindung des fortan nicht mehr bestehenden unabhängigen Weisungsrats – erreichten Qualität auch allem Anschein nach unabhängig zu erbringen in der Lage sein wird.

 

Dazu im Einzelnen:

– Zur Bezeichnung als „Bundesstaatsanwaltschaft“:

Die Bezeichnung als „Generalstaatsanwaltschaft“ würde die Rolle der neuen staatsanwaltschaftlichen Spitzenbehörde – auch internationalen Usancen entsprechend – treffender beschreiben:

Mit dem Begriff des „Bundesstaatsanwalts“ wird in gegliederten Staaten (nur) die Zuständigkeit der Behörde für das gesamte Staatsgebiet und nicht bloß eines seiner Teile (Länder, Kantone und ähnlichen) ausgedrückt („Federal attorney [prosecutor]“ vs „State attorney [prosecutor]“) und somit auch eine (im Unterschied etwa zu Deutschland und der Schweiz) in Österreich nicht bestehende föderal getrennte Struktur im Sinn von Landes- und Bundesbehörden im Bereich der Staatsanwaltschaften vermittelt.

Der Begriff des „Generalstaatsanwalts“ („Attorney [prosecutor] general“, „Procureur général“) bezieht sich demgegenüber auf die Überordnung der so bezeichneten Behörde über die ihr unterstehenden Staatsanwaltschaften bzw auf die Zuordnung zum Höchstgericht (in Strafsachen). Demgemäß entspricht etwa die in der Bundesrepublik Deutschland verwendete (in gewisser Weise hybride) Bezeichnung „Generalbundesanwalt“ der dort im staatsanwaltschaftlichen System bestehenden (und insbesondere in der Weisungshierarchie streng getrennten) Aufteilung zwischen Bund und Ländern und bildet dabei sowohl dessen bundesweite Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter strafbarer Handlungen als auch dessen Rang und Wirkungsbereich auf Ebene des deutschen Höchstgerichts ab. Ähnliches gilt auch für die Schweiz, wo der Begriff der Bundesanwaltschaft die klare inhaltliche und hierarchische Abgrenzung von den Staatsanwaltschaften der Kantone widerspiegelt.

Mit Blick auf Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG wäre die Bezeichnung der obersten staatsanwaltschaftlichen Behörde in Österreich als „Bundesstaatsanwaltschaft“ daher irreführend und geeignet, im Rahmen internationaler Kontakte Anlass zu Missverständnissen zu geben. Es wird daher angeregt, die Überordnung der staatsanwaltschaftlichen Spitzenbehörde über die ihr in fachlicher Hinsicht nachgeordneten Staatsanwaltschaften und ihren Aufgabenbereich auf der Ebene des Obersten Gerichtshofs bereits in ihrer Bezeichnung als „Generalstaatsanwaltschaft“ zum Ausdruck zu bringen; diese Bezeichnung wurde im Übrigen auch regelmäßig von der Bundesministerin für Justiz und zuletzt auch von der Bundesministerin für europäische  und internationale Angelegenheiten verwendet.

 

zu Art 1 Z 3 in 127/ME (Art 52a B-VG):

Mit dem vorgeschlagenen Art 52a Abs 1 B-VG soll (nach dem Vorbild des Art 52 B-VG[1]) ein umfassendes Interpellationsrecht des Nationalrats und des Bundesrats gegenüber der „Bundesstaatsanwaltschaft“ eingeführt werden, welches nicht nur deren Tätigkeit, sondern alle – auch laufendenVerfahren aller ihr nachgeordneten Staatsanwaltschaften umfasst und in dessen Rahmen nach Abs 3 leg cit auch das Abstimmungsverhalten der einzelnen „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ offen zu legen ist. Das Argument der Aufteilung der Verantwortung auf ein Kollegium von drei Personen wird durch diese Regelung ad absurdum geführt.

Die damit vorgesehene (äußerst weitreichende und – weil, anders als Art 52 B-VG, nicht auf die Kontrolle der Geschäftsführung der Bundesregierung und der dieser angehörenden Bundesministerin für Justiz  abzielende – systemfremde) parlamentarische Kontrolle von Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht in einem eklatanten Spannungsverhältnis mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und ist in keiner Weise geeignet, den Anschein einer allfälligen sachwidrigen Einflussnahmemöglichkeit der Politik auf die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit zu beseitigen, sondern verstärkt diese Anscheinsproblematik im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage noch. Dieses Kontrollrecht schlägt zudem grundsatzwidrig auf die Tätigkeit der ordentlichen Gerichte in den Bereichen des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens durch.

Die in Art 52a Abs 2 B-VG in Aussicht genommenen „Ausnahmetatbestände“ von der Interpellation bieten keine Gewähr dafür, die Beeinträchtigung von laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften und Haupt- sowie Rechtsmittelverfahren der Gerichte zu vermeiden:

Durch den Verweis auf die Z 2 der erst durch BGBl I 2024/5 eingeführten Bestimmung des Art 52 Abs 3a B-VG wird – entgegen den diesbezüglich mangels deutlicher gesetzlicher Grundlage unschlüssigen Erläuterungen – nur „die rechtmäßige Willensbildung der [Bundesstaatsanwaltschaft] oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung“, nicht aber der erforderliche Schutz von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einzelner Ermittlungsmaßnahmen bzw von gerichtlichen Haupt- und Rechtsmittelverfahren angesprochen. Z 3 des Art 52 Abs 3a B-VG berechtigt hinwieder nur in dem Umfang zur Geheimhaltung, als dies „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist“. Soweit die Erläuterungen (S 2 f zu 127/ME) auf die „für parlamentarische Anfragen schon jetzt geltende Rechtslage“ verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass – soweit überblickbar – die dort vorgenommene Auslegung – wonach insbesondere der Geheimhaltungsgrund der Z 2 „gerade bei noch nicht beendeten Ermittlungsverfahren oft zum Tragen kommen wird“ – bislang weder durch höchstgerichtliche Judikatur noch durch Literatur belegt ist.

Überdies wird die Beurteilung des Geheimhaltungsinteresses in die Verantwortung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ übertragen, deren Mitglieder jedoch – anders als Mitglieder der Bundesregierung – keine parlamentarische Mehrheit hinter sich wissen und mit einer solchen gerade im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Angehörige von Regierungsparteien nicht in jedem Fall rechnen können.

Bleibt anzumerken, dass das (jederzeitige) Interpellationsrecht[2] – von dem anders als bisher in Ansehung der Bundesministerin für Justiz wohl alle im Nationalrat und Bundesrat vertretenen Parteien Gebrauch machen werden – neben der verpflichtenden halbjährlichen mündlichen (Art 94c Abs 6 B-VG) und jährlichen schriftlichen (§ 6 BuStAG) Berichtspflicht der Bundesstaatsanwaltschaft besteht, sodass mit einem erheblichen personellen Aufwand nur für die Erfüllung der diversen Berichts- und Auskunftspflichten zu rechnen ist, der die ohnehin überaus knappe Personalausstattung (von nur zehn staatsanwaltschaftlichen Planstellen[3]) extrem verschärft.

Eine dem Nationalrat und dem Bundesrat offenstehende, zumal permanente Kontrolle der Tätigkeit der staatsanwaltschaftlichen Behörden im Einzelfall ist mit der Unabhängigkeit der künftigen höchsten Staatsanwaltschaft (Art 94b erster Satz B-VG) schlicht nicht vereinbar. Denn Kontrolle als Mittel der Ausübung von Herrschaft über andere[4], hier in der Ausübung der Fachaufsicht unabhängige Organwalter der Bundesstaatsanwaltschaft, steht in einem diametralen und unauflösbaren Widerspruch zur solcherart postulierten strukturell unbeeinflussten und unbeeinflussbaren Entscheidungsfindung. Dies umso mehr als in Art 52a Abs 1 B-VG keine Kriterien genannt sind, welche Umfang und Reichweite der – vielmehr unbegrenzten – parlamentarischen Kontrolle sachbezogen determinieren[5].

 

zu Art 1 Z 8 in 127/ME (Art 94a ff B-VG) und Art 1 in 126/ME (Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft):

1./ Anders als staatsanwaltschaftliche Behörden, welchen ein Leiter vorsteht (§ 2 Abs 2 erster Satz StAG) und deren Aufgaben durch die bei ihnen ernannten Staatsanwälte ausgeübt werden (§ 3 Abs 1 StAG), soll die „Bundesstaatsanwaltschaft“ (nur) aus „drei Mitgliedern“ bestehen (Art 94c Abs 1 B-VG, § 1 Abs 2 BuStAG), die ihre Funktion „als Kollegium“ (Art 94d Abs 1 B-VG; § 1 Abs 2 und 3 BuStAG) ausüben. Diese werden – jedoch nur „behördenintern für den jeweils in seine Zuständigkeit fallenden Geschäftsbereich“ (§ 1 Abs 6 BuStAG) – von jeweils einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin vertreten (Art 94c Abs 8 B-VG, § 1 Abs 6 BuStAG) und von der erforderlichen Zahl weiterer Mitarbeiter „unterstützt“. Ausdrücklich jeweils „keine Vertretungsfunktion“ sollen die beiden weiteren gesetzlich vorgesehenen Ersten Generalanwältinnen oder Ersten Generalanwälte (§ 1 Abs 6 BuStAG) haben, welche die „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs 4 BuStAG sowie bei der Verwaltung (§ 9 BuStAG) „unterstützen“ sollen. Gleiches gilt für die weiteren Mitarbeiter, die gemäß § 1 Abs 6 BuStAG die „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ „unterstützen“. Somit verfügt dieses Kollegium neben seinen drei Angehörigen (anders als Staatsanwaltschaften nach § 2 Abs 2 und § 3 StAG, der jedoch zufolge dem vorgeschlagenen § 2 Abs 3 StAG nicht auf die „Bundesstaatsanwaltschaft“ anwendbar ist) nach dem gesetzlichen Wortlaut über keine weiteren Organe, die es wirksam im Außenverhältnis vertreten können.

Die damit – wohl nicht intendierte[6]fehlende klare gesetzliche Ausgestaltung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ als (staatsanwaltschaftliche) Behörde führt zur Gefahr deren Handlungsunfähigkeit bei Abwesenheit auch nur einer Bundesstaatsanwältin oder eines Bundesstaatsanwalts:

Ist etwa einer dieser auf Dienstreise, so könnten Angelegenheiten der Fachaufsicht, welche von dem Kollegium gemäß § 1 Abs 3 BuStAG „als Senat“ zu entscheiden sind, nicht mit Außenwirksamkeit entschieden werden, weil die Vertretungsbefugnis der betreffenden StellvertreterInnen diesen Bereich gesetzlich ausdrücklich nicht umfasst (§ 1 Abs 6 BuStAG: „behördenintern“). Wäre zur selben Zeit überdies noch eine weitere Bundesstaatsanwältin oder ein weiterer Bundesstaatsanwalt im Krankenstand und die dritte Bundesstaatsanwältin oder der dritte Bundesstaatsanwalt in einer Sitzung, so wäre gar keine zur Vertretung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ nach Außen befugte Person mehr vorhanden, welche eine (dringende) Stellungnahme nach § 22 StPO (etwa im Grundrechtsbeschwerdeverfahren) gegenüber dem Obersten Gerichthof und den Verfahrensbeteiligten wirksam zeichnen könnte.

Es wird daher dringend angeregt, die künftige Weisungsspitze ausdrücklich als staatsanwaltschaftliche Behörde einzurichten und klarzustellen, dass – entsprechend § 3 StAG – die bei ihr ernannten Organe die Aufgaben der „Bundesstaatsanwaltschaft“ wahrnehmen, um damit den Erfordernissen einer auch operativ tätigen Staatsanwaltschaft entsprechen zu können.

2./ Die Leitung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ sollte – § 2 Abs 2 StAG und § 175 Abs 1 RStDG entsprechend (und entgegen Art 94c Abs 2 B-VG) – durch unbefristet ernannte „Bundesstaatsanwältinnen und Bundesstaatsanwälte“ erfolgen. Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass die (in der gesamten Gerichtsbarkeit wiederum beispiellose) Befristung deren Tätigkeit auf sechs Jahre bei zusätzlich alle zwei Jahre wechselndem Vorsitz (bzw wechselnder „Amtsführung“; Art 94c Abs 1 B-VG und § 1 Abs 5 BuStAG) mit den praktischen Erfordernissen der effizienten Behördenleitung schon grundsätzlich in einem eklatanten Widerspruch steht und durch die gleichfalls nur befristete Ernennung auch der StellvertreterInnen der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ (Art 94c Abs 8 B-VG und § 3 Abs 1 BuStAG) noch weiter verschärft wird.

Mit Blick auf die in Aussicht genommene Eingliederung der Generalprokuratur in die „Bundesstaatsanwaltschaft“ ist einmal mehr auf die Bedeutung einer langjährigen und kontinuierlichen Erfahrung deren jeweiliger LeiterIn hinzuweisen, zumal diesem oder dieser – im Sinne der seit Jahrzehnten bewährten Praxis – (unter anderem) nicht nur die Revision aller Erledigungen nach § 23 StPO obliegt, sondern darüber hinaus – zur Qualitätssicherung im Sinne eines „sechs‑Augen‑Prinzips“ – auch alle begründeten Stellungnahmen nach § 22 StPO („Croquis“) zur Kenntnis zu bringen sind.

Die Konzeption der 6-jährigen Amtsdauer mit rotierendem Vorsitz im 2‑Jahres-Rhythmus wird aber auch im Bereich der Behördenleitung selbst (einschließlich ihrer Repräsentation im Außenverhältnis) zu extremen Reibungsverlusten führen, weil die Ausübung einer Leitungsfunktion erfahrungsgemäß eine – gerade auf der Ebene einer staatsanwaltschaftlichen Höchstbehörde nicht zu unterschätzende – Einarbeitungszeit voraussetzt und vor allem auch im Rahmen der Vertretung der Behörde im Außenverhältnis einen hohen Zeitaufwand mit sich bringt. Die durch den laufenden Vorsitzwechsel alle zwei Jahre eintretende Vernichtung des Führungswissens – einschließlich der in diesem Zeitraum hergestellten (auch internationalen) Kontakte zu anderen Behörden (-leiterinnen und -leitern) – sollte unter allen Umständen vermieden werden.

Dass die Mitglieder und ihre Stellvertreter unbedingt bis zur Ernennung neuer Mitglieder bzw Stellvertreter im Amt zu bleiben haben (Art 94c Abs 2, Abs 8 B-VG), steht im Übrigen mangels eines Gesetzesvorbehalts in einem Spannungsverhältnis zum vorgeschlagenen § 3 Abs 1 BuStAG, wonach „die übrigen dienstrechtlichen Bestimmungen (BDG 1979, RStDG)“, insbesondere betreffend „die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand“, (davon) „unberührt bleiben“.

3./ Ebenso beispiellos für die Personalauswahl im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (siehe § 32 iVm §§ 36 f RStDG zu den Besetzungsvorschlägen für gerichtliche Planstellen sowie §§ 180 ff RStDG zu den Personalkommissionen für die Besetzung der Planstellen der Staatsanwaltschaften) ist die Zusammensetzung der beim Bundesministerium für Justiz einzurichtenden Kommission, welche nach Art 94c Abs 3 B-VG und § 2 Abs 3 BuStAG dem Nationalrat die oder den bestgeeignete(n) Bewerberin oder Bewerber für die „Planstelle  eines Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft“ und deren StellvertreterInnen empfehlen soll:

Die Zusammensetzung dieser Kommission stellt – iSd oben angeführten Bestimmungen des RStDG völlig systemwidrig – nicht sicher, dass auch nur ein einziges Kommissionsmitglied über eigene Erfahrung sowohl im Bereich der Fachaufsicht in dritter Instanz (§§ 29a ff StAG) als auch in den Bereichen der Rechtswahrung vor dem Obersten Gerichtshof (§§ 22 f StPO) verfügt. Daraus resultiert jedoch unweigerlich die Gefahr fehlender eigener Fachkenntnis zur Beurteilung der entsprechenden Qualifikation der BewerberInnen für diese Planstellen.

Dass demgegenüber Standesvertreter anderer, zum Teil fachferner, zum Teil auch im Strafprozess auf Gegenseite tätiger Berufe einen wesentlichen Beitrag zur bestmöglichen Auswahl der künftigen höchstrangigen Staatsanwälte leisten (können) sollten, den staatsanwaltlichen Standes- bzw Personalvertretern aber diesbezüglich kein Platz eingeräumt wird, ist schlechterdings sachfremd und in keiner Weise nachvollziehbar.

Anzumerken bleibt, dass – entgegen der Ankündigung anlässlich der am 29. Juni 2026 stattgefundenen Pressekonferenz zur Präsentation der Gesetzesentwürfe zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft – sich die Kommission keineswegs mehrheitlich aus „Justizangehörigen“ zusammensetzt (Art 94c Abs 3 B-VG), zumal der Verfassungsgerichtshof (Art 137 ff B-VG) und der Verwaltungsgerichtshof (Art 133 B-VG) gerade nicht Teil der gemeinhin mit dem Begriff „Justiz“ gleichgesetzten  ordentlichen Gerichtsbarkeit (Abschnitt B des Dritten Hauptstückes des B-VG) und deren Präsidenten dieser somit ebenfalls nicht zuzurechnen sind.

4./ Die in Art 94c Abs 3 B-VG und § 2 Abs 3 BuStAG vorgesehene Beschlussfassung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zehn Mitglieder (sohin von zumindest sieben Mitgliedern) bewirkt, dass vier Kommissionsmitglieder – die im Übrigen nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören müssen – über eine Sperrminorität verfügen und damit eine Beschlussfassung der Kommission (auf unbestimmte Zeit) verhindern können, wodurch die Gefahr einer Handlungsunfähigkeit derselben besteht. Mit Blick auf das – anstelle einer Vertretungsregelung derartiger Kommissionen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ferner gänzlich wesensfremde – Präsenzquorum von nur der Hälfte der Mitglieder liegt im Fall der bereits ausreichenden Anwesenheit von nur fünf Mitgliedern die Sperrminorität bereits bei zwei Mitgliedern. Entgegen den Erläuterungen zur korrespondierenden Bestimmung des BuStAG (§ 2 Abs 3; S 5 von 126/ME) verschaffen das jeweils in Aussicht genommene Präsenz- und Konsensquorum dem Vorschlag weder „ein höheres Gewicht“ noch eine „erhöhte Bestandskraft“; es räumt vielmehr der Minderheit mehr als das ihr zahlenmäßig zukommende Mitspracherecht ein. Im Rahmen von Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst gibt es dafür aber weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung.

5./ Nicht genug damit, steht es dem Nationalrat nach Art 94c Abs 3 B-VG überdies frei, den oder die von der Kommission als bestgeeignet gereihte(n) BewerberIn (sowie in der Folge auch die weiteren vorgeschlagenen BewerberInnen) ohne Begründung, also auch willkürlich abzulehnen. Dies stellt ein gewichtiges Defizit im Vergleich zu richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Ernennungsvorgängen dar, bei welchen die Bundesministerin für Justiz bei der Vorlage ihres, an den Bundespräsidenten gerichteten Ernennungsvorschlags nur nach vorangegangener Rückleitung an den Personalsenat oder die Personalkommission und mit erheblichem Begründungsaufwand vom Reihungsvorschlag des jeweiligen Gremiums abweichen kann (vgl §§ 33a, 180 Abs 4 bis 6 RStDG).

Mit dem gegenständlich vorgeschlagenen Ernennungsverfahren ist somit in keiner Weise sichergestellt, dass die „Bundesstaatsanwaltschaft“ von fachlich entsprechend qualifiziertem Personal geführt wird, weil ein solches Prozedere „chilling effects“ bei den höchstqualifizierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bzw Richterinnen und Richtern (Art 94c Abs 2 B-VG, § 2 Abs 3 BuStAG) befürchten lässt.

6./ In Ansehung der StellvertreterInnen der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ eröffnet deren gleichfalls nur befristete Ernennung in Verbindung mit der Möglichkeit einer anschließenden Ernennung zum Mitglied im Zusammenhang mit dem in Art 52a Abs 3 B-VG in Aussicht genommenen Interpellationsrecht zu ihrem bisherigen Abstimmungsverhalten im Kollegium die Möglichkeit einer „Gesinnungsprüfung“[7]:

Beispiel: Stellvertreter A und B stimmen im Kollegium bei der Genehmigung einer Anklage gegen den Angehörigen der Regierungspartei X mit. Stellvertreter A, der für die Anklageerhebung gestimmt hat, wird in der Folge als Mitglied der Bundesstaatsanwaltschaft vorgeschlagen, jedoch vom Nationalrat abgelehnt und verliert durch Befristung sein Amt. Stellvertreter B, der gegen die Anklage gestimmt hat, wird hingegen ernannt und muss mit dem Vorwurf vorauseilenden Gehorsams leben und sich als Parteigänger der Partei X bezeichnen lassen.

7./ Zur in Aussicht genommenen Verantwortlichkeit der „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ und ihrer StellvertreterInnen nach Art 94c Abs 7 und 8 iVm Art 76 und 142 B-VG ist darauf hinzuweisen, dass einer staatsrechtlichen Verantwortung nach Art 142 B-VG typischerweise nur jene Organe unterliegen, die ansonsten keiner (Dienst- oder) Disziplinargewalt unterstehen. Dies träfe jedoch auf die (jedenfalls) disziplinarrechtlich den Bestimmungen des RStDG unterliegenden „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ und ihre StellvertreterInnen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz BuStAG) nicht zu[8].

Die neben der (dienst- und) disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit zusätzlich in Aussicht genommene Verantwortlichkeit nach Art 142 B-VG wäre zudem geeignet, wechselseitige Behinderungen und Entscheidungsdivergenzen von Verfassungsgerichtshof und Oberstem Gerichtshof herbeizuführen, zumal nicht zu ersehen ist, welche schuldhafte Rechtsverletzung (Art 142 Abs 1 B-VG) eines „Mitglieds der Bundesstaatsanwaltschaft“ und seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin nicht jedenfalls auch gleichzeitig die Verletzung einer Amtspflicht (§ 101 Abs 1 RStDG) begründen würde. Somit bestünde regelmäßig eine „doppelte“ Verantwortlichkeit gegenüber dem Verfassungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof, was allerdings auch nach Maßgabe bereits bestehender staatsrechtlicher Verantwortlichkeit anderer Organe nach Art 142 B-VG systemwidrig wäre (vgl insoweit Art 143 B-VG [zum Falle auch strafrechtlich relevanter Vorwürfe gegen oberste Organe]). Diese „doppelte“ Verantwortlichkeit brächte im Hinblick auf den wohl regelmäßig identen Entscheidungsgegenstand zudem mit sich, dass die erste Entscheidung eines dieser beiden Höchstgerichte mit ne-bis-in-idem–Wirkung, also dem verfassungsrechtlich garantierten Verbot der Doppelverfolgung und Doppelbestrafung, verbunden, die Befassung des zweiten Höchstgerichts somit (ohnehin) ausgeschlossen wäre, zumal anders als im Verhältnis zu einem Strafverfahren für einen jeweiligen staats- oder disziplinarrechtlichen Überhang kein Raum bliebe.

Da zur Beurteilung der Rechtsverletzung im Regelfall diffizile straf- und strafprozessrechtliche Überlegungen anzustellen sein werden, wird vorgeschlagen, diese Beurteilung ausschließlich dem (auch sonst mit dieser Materie befassten) Obersten Gerichtshof zu überlassen (vgl auch den insoweit anzupassenden § 111 Z 5 RStDG). Damit könnten zweifelhafte Wettläufe, die am Ende dem Ansehen der Höchstgerichte abträglich wären, von vornherein vermieden werden.

Soweit dem Obersten Gerichtshof in Ansehung der Mitglieder der „Bundesstaatsanwaltschaft“ die Disziplinargerichtsbarkeit zukommt, sollte er im Übrigen – dem Rang dieser Organe entsprechend – fortan auch als deren Dienstgericht fungieren. Diesbezügliche Regelungen wären im RStDG zu treffen.

 

zu Art 1 Z 10 und Art 2 in 127/ME (Art 138b Abs 1 Z 6 B-VG, §§ 56h und 94 VfGG):

Die in Aussicht genommene Einbindung der „Bundesstaatsanwaltschaft“ in die Klärung von Meinungsverschiedenheiten mit Untersuchungsausschüssen geht mit einer erheblichen Bindung der – vorliegend überaus knapp bemessenen – Ressourcen der „Bundesstaatsanwaltschaft“ einher. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit gerade der damit verbundene Aufwand zu teils erheblichen, tunlichst aber zu vermeidenden Rückständen bei der höchstbehördlichen Fachaufsicht geführt hat.

 

zu Art 1 Z 12 in 127/ME und Art 2 Z 30 in 126/ME (Art 151 B-VG und § 212b RStDG):

Gegen die Eingliederung der Generalprokuratur in die Bundesstaatsanwaltschaft wird nur unter der Bedingung kein Einwand erhoben, dass im BuStAG der besondere Aufgabenbereich der Generalprokuratur, hinsichtlich dessen kein Reformbedarf besteht und der in den Erläuterungen zum BuStAG ausdrücklich als einer der beiden Hauptstränge der neuen Behörde bezeichnet wird (S 7 von 126/ME), dadurch Berücksichtigung findet, dass einer oder eine der drei BundesstaatsanwältInnen künftig an die Stelle des/der bisherigen LeiterIn der Generalprokuratur tritt. Nur dadurch können in strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren und sonstigen Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Interessen des Staates in unverminderter Qualität und auf Augenhöhe mit dem Höchstgericht wahrgenommen werden.

Auf der anderen Seite ist die ununterbrochene Befassung eines Bundesstaatsanwalts mit dem Aufgabenbereich der bisherigen Generalprokuratur Voraussetzung dafür, dass die vielschichtige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die unmittelbare Beteiligung jenes Bundesstaatsanwalts an kollegialen Entscheidungen – wie bisher im Wege des Weisungsrats – in die Fachaufsicht einfließt.

Die gesetzliche Überleitung der Mitglieder der Generalprokuratur sollte ferner zur Vermeidung besoldungsrechtlicher Nachteile dahin ergänzt werden, dass die in § 212b RStDG vorgesehene Ergänzungszulage auch in den Fällen gebührt, in denen die Leiterin oder der Leiter der Generalprokuratur und deren Erste StellvertreterInnen auf eine Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe der Bundestaatsanwaltschaft oder auf die Planstelle einer Ersten Generalanwältin oder eines Ersten Generalanwalts der Bundesstaatanwaltschaft ernannt werden.

Die Leiterin der Generalprokuratur

 

[1] Durch den im vorgeschlagenen Art 52a Abs 2 B-VG enthaltenen Verweis auf Art 52 Abs 4 B-VG wären §§ 90 ff GOG 1975 auf Anfragen an die „Bundesstaatsanwaltschaft“ anzuwenden.

[2] Die Antwort der „Bundesstaatsanwaltschaft“ hätte innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen (§ 91 Abs 4 GOG 1975) und könnte durch fünf Abgeordnete zum Gegenstand einer mündlichen Besprechung (Debatte) gemacht werden (§ 92 GOG 1975).

[3] S 10 der WFA zu 126/ME

[4] Vgl nur Wikipedia mwN, https://de.wikipedia.org › wiki › Kontrolle (Stand 14.7.2026).

 

[5] Auch Art 52 Abs 3a B-VG, auf welchen in Art 52a Abs 2 B-VG verwiesen wird, bezeichnet keine inhaltlichen Determinanten der parlamentarischen Kontrollrechte, sondern schränkt – funktional – deren Ausübung ein.

[6] Die Entwürfe scheinen den Begriff der „Bundesstaatsanwaltschaft“ hauptsächlich für das Kollegium der drei Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft, aber wohl auch – doppelfunktional – im Sinne einer staatsanwaltschaftlichen Behörde (vgl etwa Art 94c Abs 8 und Art 151 Abs xx Z 3 B-VG, §§ 1 Abs 4 und 7 f BuStAG, § 175 Abs 1 Z 9 und 10 RStDG sowie § 2 Abs 1 StAG) zu verwenden.

[7] Zu weiterer Kritik an dieser intendierten Regelung siehe die folgende FN aE.

[8] Im Übrigen lässt sich – auch ungeachtet einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – aus der in Aussicht genommenen Stellung der Bundesstaatsanwaltschaft als an der Spitze der Staatsanwaltschaften stehende in der Ausübung der Fachaufsicht über diese unabhängige Einrichtung (Art 94b erster Satz B-VG, §1 Abs 1 BuStAG) aus Gründen der Gesetzessystematik ableiten, dass auch die – wie zuvor erwähnt disziplinarrechtlich den Bestimmungen des RStDG unterliegenden – „Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft“ und ihre StellvertreterInnen gleich den Staatsanwälten (Art 94a erster Satz B-VG) Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind. Damit erwiese sich deren – auf oberste Organe der Vollziehung beschränkte – staatsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art 142 B-VG als im Konzept der Bundesverfassung systemfremd.

Solcherart verbleibt im Übrigen als Begründungserwägung (S 3 von 127/ME) für das in Art 52a Abs 3 B-VG in Aussicht genommene Interpellationsrecht zum Abstimmungsverhalten im Kollegium bloß das Argument der „wirksamen Ausübung der parlamentarischen Kontrollrechte gegenüber der Bundesstaatsanwaltschaft“, das indes jeglicher sachlichen Nachvollziehbarkeit abseits eines intendierten parteipolitisch motivierten Kontrollinstruments entbehrt.

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