Stellungnahme der Generalprokuratur zur „Messenger-Überwachung“
Die Generalprokuratur erstattet zum Entwurf des Bundesministeriums für Inneres vom 8. April 2025 (GZ 2025-0.272.220), mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden sollen, nachstehende
S t e l l u n g n a h m e :
Gegen den vorliegenden Gesetzesentwurf bestehen mit den nachfolgenden Anmerkungen keine Einwände.
Zu Art 1 Z 3 (§ 6 Abs 4 SNG):
Die Überarbeitung des § 6 Abs 4 SNG ist zu begrüßen, zumal damit das Vorgehen im Fall des Zusammentreffens von Aufgaben des Verfassungsschutzes (§ 6 Abs 1 oder 2 SNG) mit (unter anderem) kriminalpolizeilichen Aufgaben geregelt und auch der Zeitpunkt der Information der Staatsanwaltschaft klargestellt wird. Ein Normwiderspruch (§ 6 Abs 4 letzter Satz SNG gegenüber § 99 Abs 5 StPO, der eine unverzügliche Verständigung der Staatsanwaltschaft vorsieht) ist nicht zu ersehen, weil der jeweilige Aufschub auf je unterschiedlichen Gründen beruht.
Zu Art 1 Z 5 und 8 bis 12 (§ 11 Abs 1, § 14 Abs 4, 5 und 6, § 15 Abs 2 und 3, § 15a, § 15b, § 15c und § 16 Abs 2 und 3 SNG):
Die vorgesehenen, im Vergleich zur Überwachung von Nachrichten nach der StPO (§ 135 Abs 3 StPO) in Ansehung der geforderten Deliktsqualität und des strikten Erforderlichkeits- und ultima ratio-Gebots qualifizierten inhaltlichen Voraussetzungen für die Durchführung (vgl § 15a Abs 2 Z 3 iVm § 11 Abs 1 Z 8 und 9 SNG) sowie die zahlreichen formalen Restriktionen (durch vorangehende [§ 14 Abs 4 und 6, § 15a Abs 1 SNG] und begleitende [§ 14 Abs 5, § 15b und § 15c SNG] qualifizierte Kontrolle) der in § 11 Abs 1 Z 8 und 9 SNG vorgeschlagenen Eingriffsmaßnahmen sind nach Ansicht der Generalprokuratur insgesamt geeignet, deren Verfassungskonformität zu gewährleisten (Art 8 MRK; vgl VfGH 11. Dezember 2019, G 72-74/2019, G 181-182/2019).
Wien, am 2. Juni 2025
Die Leiterin der Generalprokuratur:
i.V.
Mag. Ulrich Knibbe
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Generalanwalt
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