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08.01.2026 | Aktuelles, Allgemeines, Medien

Strafsache gegen A. Wöginger u.a. (Besetzungsverfahren betreffend die Leitung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding)

Die Aufhebung der erstgerichtlich erfolgten diversionellen Verfahrenseinstellung durch das OLG Linz als Beschwerdegericht ist rechtsrichtig

Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22.10.2025 wurde das im Zusammenhang mit dem Besetzungsverfahren der Leitung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding gegen A. Wöginger und zwei weitere Angeklagte geführte Strafverfahren aus diversionellen Gründen eingestellt.

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 25.11.2025 Folge. Das Oberlandesgericht Linz hob den angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Linz auf und trug diesem die Fortsetzung des Strafverfahrens auf.

Zusammengefasst hielt das Oberlandesgericht Linz insbesondere fest, dass beim gegenständlichen Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt die Voraussetzung für ein diversionelles Vorgehen, nämlich, dass bei Beurteilung des Erfolgsunrechts und Beachtung der vermögensrechtlichen Bagatellgrenze von rd 100,- € der Angeklagte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt habe, aktuell nicht vorliege. Überdies sei auch die weitere Diversionsvoraussetzung, nämlich, dass die Schuld des Angeklagten (unter Berücksichtigung der aktuell hohen gesetzlichen Strafdrohung in geradezu atypischer Weise) nicht als schwer anzusehen wäre, aktuell nicht argumentierbar.

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Linz ist zutreffend und rechtsrichtig. Die amtswegige Prüfung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz durch die Generalprokuratur hat somit keinen Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geboten.

Aufgrund der Aufhebung der erstgerichtlich erfolgten diversionellen Verfahrenseinstellung durch das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht und klarer Rechtslage besteht aber auch zur – mit mehr als 700 Eingaben bei der Generalprokuratur bekämpften – erstgerichtlichen Entscheidung des Landesgerichts Linz kein Anlass für eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Durch die Aufhebung der diversionellen Verfahrenseinstellung ist der Prüfungsgegenstand weggefallen.

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Dr. Martin Ulrich
Generalanwalt
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