„Verdacht der Falschaussage durch MMag. Thomas Schmid vor dem LG Linz“ – Generalprokuratur bestimmt Zuständigkeit der StA Linz
Die Generalprokuratur bestimmt die Zuständigkeit der StA Linz zur Führung des Ermittlungsverfahrens gegen MMag. Thomas Schmid wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage vor dem LG Linz (Verfahren betreffend die Besetzung des Vorstandspostens des [vormaligen] Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding)
Aufgrund einer gegen MMag. Thomas Schmid anlässlich dessen Angaben vor dem LG Linz iZm der dort verfahrensgegenständlichen Besetzung der Position des Vorstands des (vormaligen) Finanzamts Braunau-Ried-Schärding erfolgten Anzeige leitete die StA Linz hiezu ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs 1 StGB) gegen den Genannten ein. Dieses Ermittlungsverfahren trat die StA Linz in der Folge an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen „engen sachlichen Zusammenhangs“ zum dort gegen andere Beschuldigte anhängigen Verfahrenskomplex „CASAG“ ab. Die WKStA verneinte einen solchen engen Zusammenhang und damit ihre Zuständigkeit zur Führung (auch) dieses nunmehr gegen MMag. Thomas Schmid zu führenden Ermittlungsverfahrens.
Am 5. Mai 2025 entschied die Generalprokuratur diesen Zuständigkeitskonflikt und sprach aus, dass die Zuständigkeit zur Führung des gegen MMag. Thomas Schmid eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der tatortzuständigen StA Linz zukommt (§ 28a erster Satz StPO).
Dies deshalb, weil gegen MMag. Thomas Schmid, zu dem das Ermittlungsverfahren zum Verfahrenskomplex „CASAG“ bereits im Dezember 2024 (in Anwendung der Kronzeugenregelung unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung) zur Gänze eingestellt wurde und weil gegen diesen im Abtretungszeitpunkt auch sonst kein (auch nicht einen anderen Verfahrenskomplex betreffend) offenes Ermittlungsverfahren bei der WKStA behängt.
Ein „enger sachlicher Zusammenhang“ der vorgeworfenen Falschaussage bestünde zwar iZm mit dem Verfahrenskomplex „Besetzung der Position des Vorstands des (vormaligen) Finanzamts Braunau-Ried-Schärding“. Zu diesem Verfahrensstrang wurde jedoch bereits Anklage beim LG Linz erhoben, weshalb hiezu kein Ermittlungsverfahren, mit dem das „Falschaussage-Verfahren“ verbunden werden könnte, (mehr) bei der WKStA anhängig ist.
Darüber hinaus ist auch ein „enger sachlicher Zusammenhang“ mit einem Ermittlungsverfahren der WKStA nicht anzunehmen. Denn dieser erfordert zu beiden Verfahren thematisch eng zusammenhängende Tatgeschehen. Dies ist jedoch im Verhältnis der iZm der Besetzung der Position des Vorstands des (vormaligen) Finanzamts Braunau-Ried-Schärding erfolgten Angaben des MMag. Thomas Schmid vor dem LG Linz und dem bei der WKStA (zu anderen Beschuldigten) geführten Ermittlungsverfahren, das die genannte Postenbesetzung gerade nicht (mehr) umfasst, nicht der Fall.
Aus diesen Gründen ist die tatortzuständige (§ 25 Abs 1 StPO) StA Linz zur Führung des Ermittlungsverfahrens gegen MMag. Thomas Schmid wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs 1 StGB) zuständig.
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